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Pflichten von Ärzten und Rechte von Patienten

Die genauen Befugnisse von medizinischem Fachpersonal sowie die Ansprüche von Patienten sind oft nicht leicht zu durchschauen. Dennoch existieren diesbezüglich eindeutige gesetzliche Vorschriften. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der umfassenden Pflicht zur Information und Aufklärung zu.

Verpflichtungen von medizinischem Personal während der Behandlung

Der Behandlungsvertrag

In einer Arztpraxis ist es üblich, dass Patienten diverse Dokumente unterzeichnen müssen. Ein zentraler Vertrag kommt jedoch oft ohne explizite Unterschrift zustande: der Behandlungsvertrag. Dies geschieht in der Regel schon dadurch, dass Sie eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen und Ihr Anliegen auf eine Behandlung äußern. Dieser Vertrag ist zivilrechtlicher Natur und definiert die gegenseitigen Rechte und Obliegenheiten der Beteiligten. Dies umfasst nicht nur Mediziner, sondern auch Psychotherapeuten, Hebammen, Physiotherapeuten, Logopäden oder Heilpraktiker.

Das behandelnde Personal verpflichtet sich zur Erbringung von Leistungen gemäß allgemein anerkannter medizinischer Standards. Sollten Sie explizit eine von diesen Standards abweichende Behandlung wünschen, ist eine besonders detaillierte Aufklärung über die damit verbundenen Risiken unerlässlich. Dennoch garantieren Ärzte keinen Heilungserfolg, weshalb eine Praxis nicht haftbar gemacht werden kann, wenn eine Behandlung keine Genesung bewirkt hat.

Pflicht zur Information und Aufklärung

Ärztliches Personal hat die Obliegenheit, Patienten über alle wesentlichen Behandlungsschritte in einer verständlichen Art und Weise zu informieren. Nur so wird ein Bewusstsein für die Erfolgsaussichten und potenziellen Gefahren einer geplanten Maßnahme geschaffen, was eine fundierte Entscheidungsfindung ermöglicht. Hierzu zählen der Behandlungsablauf, die Diagnose, die erwartete gesundheitliche Entwicklung sowie die anschließenden Maßnahmen nach der Therapie. Sollte die Praxis auf einen möglichen Behandlungsfehler stoßen, ist sie verpflichtet, Sie darüber in Kenntnis zu setzen. Bei zusätzlichen Behandlungskosten besteht die Pflicht zur schriftlichen Vorabinformation durch die Praxis (§ 630c Abs. 3 BGB). Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn eine Behandlung nicht aufschiebbar ist oder Sie ausdrücklich darauf verzichten.

Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin muss Sie vor allem über folgende Aspekte aufklären:

  • die Art, das Ausmaß und die Durchführung des Vorgehens,
  • die absehbaren Konsequenzen und potenziellen Gefahren,
  • mögliche alternative Vorgehensweisen,
  • die Notwendigkeit, die Dringlichkeit und die Geeignetheit einer Intervention, sowie
  • die Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose oder Therapie.

Die Aufklärung muss rechtzeitig, umfassend und für den Patienten nachvollziehbar erfolgen. Sie hat grundsätzlich mündlich stattzufinden. Lediglich schriftliche Dokumente als Ergänzung sind gestattet, jedoch ersetzt eine reine schriftliche Aufklärung die mündliche Erläuterung nicht. Kopien von unterzeichneten Dokumenten sind Patienten auszuhändigen.

Insbesondere vor diagnostischen oder operativen Eingriffen ist den Patienten, sofern medizinisch möglich, eine angemessene Bedenkzeit zu gewähren. Je geringer die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme oder je größer deren Tragweite ist, desto eingehender und eindringlicher muss die Aufklärung über erreichbare Ergebnisse und Gefahren ausfallen.

Zustimmung zur Behandlung

Nach erfolgter Aufklärung und vor Beginn einer Behandlung ist die Einholung Ihrer Zustimmung durch das ärztliche Personal zwingend erforderlich. Sollten Sie außerstande sein, diese eigenständig zu erteilen und keine Patientenverfügung vorliegen, muss die Praxis die Zustimmung einer dazu bevollmächtigten Person einholen. Dies kann beispielsweise ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein gesetzlicher Betreuer sein. Bei minderjährigen Kindern, die noch nicht einwilligungsfähig sind, erteilen die jeweiligen Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Behandlung.

Eine abgegebene Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Das bedeutet, Sie haben das Recht, eine Behandlung abzulehnen, müssen sich jedoch der Tragweite dieser Entscheidung bewusst sein.

Kosten einer Behandlung

Sofern die gesetzliche Krankenversicherung die Aufwendungen nicht deckt, sind Ärzte verpflichtet, Patienten im Voraus darüber zu informieren. Dies wird als „wirtschaftliche Aufklärung' bezeichnet und betrifft beispielsweise sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Die voraussichtlichen Kosten müssen in Textform konkret beziffert werden; eine pauschale Erwähnung eines Kostenrisikos genügt nicht. Versäumt eine Arztpraxis diese Information, ist sie nicht berechtigt, die Kosten nachträglich einzufordern, insbesondere wenn Sie der Behandlung bei ordnungsgemäßer Vorab-Information über die Kosten nicht zugestimmt hätten.

Patientenakte

Jede Arztpraxis ist dazu angehalten, zum Zweck der Dokumentation eine Patientenakte zu führen. Sämtliche relevanten Maßnahmen und Ergebnisse müssen darin festgehalten und für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Bei bestimmten Dokumenten wie Röntgenbildern verlängert sich diese Frist. Änderungen dürfen nur unter Angabe des entsprechenden Datums vorgenommen werden. Sie haben das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und eine Kopie anzufordern. Die erste Kopie der Akte ist für Sie kostenfrei.

Als Kassenpatient in der Arztpraxis

Um gesetzlich versicherte Personen behandeln zu dürfen, müssen die behandelnden Ärzte über eine Zulassung als Vertragsärzte verfügen. Die Überwachung dieser Zulassung und der ärztlichen Tätigkeit obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Länderebene. Deren Aufgabe ist es, eine bedarfsgerechte, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten.

Gemäß dem Sozialgesetzbuch muss die Versorgung zudem „ausreichend und zweckmäßig sein, das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden'. Dies bedeutet, dass Ärzte an die Grundsätze der Qualität, Menschlichkeit und Wirtschaftlichkeit gebunden sind (§ 70 SGB V). Eine humane medizinische Behandlung schließt die Achtung Ihrer Würde und Selbstbestimmung sowie den Schutz Ihrer persönlichen und intimen Privatsphäre mit ein.

Ein weiterer grundlegender Aspekt im ärztlichen Sozialrecht ist das Prinzip der freien Arztwahl (§ 76 SGB V). Dieses besagt, dass Patienten die Freiheit haben, ihren Arzt frei zu wählen und nicht an einen Arzt in ihrer unmittelbaren Umgebung gebunden sind.

Die spezifischen ärztlichen Leistungen, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, sind primär im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) aufgeführt. Dieser wird fortlaufend aktualisiert, um neue Leistungen zu integrieren, die dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technologie entsprechen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen sind für die Überwachung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen zuständig. Sie können die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung überprüfen, beispielsweise wenn

  • eine Maßnahme medizinisch nicht erforderlich ist,
  • die Leistung nicht geeignet ist, das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, oder
  • die durch die Behandlung verursachten Kosten unverhältnismäßig hoch sind.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die zuständige Prüfstelle überhaupt Kenntnis von solchen Sachverhalten erlangt, was jedoch oft nicht der Fall ist.

Ihre Rechte als Patient im Überblick

Dank des Patientenrechtegesetzes verfügen Sie über erweiterte Rechte gegenüber behandelndem Personal und Krankenkassen. Die Rolle der Patienten hat sichConsequently weiterentwickelt. Dieses Gesetz zielt darauf ab, ein partnerschaftliches Verhältnis auf Augenhöhe zu ermöglichen, sodass Patienten Leistungen sowohl selbstbewusst einfordern als auch kritisch hinterfragen können.

Folgende Rechte stehen Ihnen zu:

  • freie Wahl des Arztes oder der Ärztin,
  • Unterstützung bei der Terminvermittlung für Haus- oder Facharztbesuche,
  • eine ausführliche und verständliche mündliche Aufklärung durch das medizinische Fachpersonal sowie die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen,
  • eine Kosteninformation im Voraus, falls die Krankenkasse die Behandlung nicht vollständig abdeckt (§ 630c Abs. 3 BGB),
  • die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung,
  • das Recht, eine Behandlung abzulehnen,
  • die Einlegung von Widerspruch, wenn Krankenkassen eine Leistung verweigern, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind,
  • das Recht auf Einsichtnahme in Ihre Patientenakte sowie die kostenfreie Anfertigung einer Kopie,
  • ein jederzeitiges Kündigungsrecht, falls das Vertrauen zum behandelnden Arzt oder zur Ärztin verloren geht (§§ 630b i.V.m. 627 Abs. 1 BGB),
  • die Geltendmachung von Schadensersatz und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld bei ärztlichen Fehlern. Die Krankenkasse ist verpflichtet, Sie in diesem Prozess zu unterstützen (§ 66 SGB V).