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Finanzamt Nachzahlung Einspruch

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Eine Anleitung

Im Prinzip ist es Ihnen jederzeit gestattet, Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid zu erheben. Jedoch Vorsicht: Ein Einspruch entbindet Sie keineswegs von der Pflicht, potenzielle Forderungen des Finanzamtes (Nachzahlung) zu begleichen. Ein Hinauszögern der Zahlung erreichen Sie ausschließlich, wenn Sie zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einreichen. Falls Sie beabsichtigen, Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen, sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

 

Punkt 1: Ein stichhaltiger Einspruch   

Ihr Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid muss fundiert sein. Als Beispiele hierfür dienen:  

  • Der Steuerbescheid ist mit Fehlern behaftet.
  • Der Steuerbescheid weicht ohne ersichtliche Begründung seitens der Finanzbehörde von der Steuererklärung ab.
  • Ausgaben, Freibeträge oder auch Pauschbeträge wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.   

 

Punkt 2: Die Einspruchsfrist ist begrenzt   

Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheids und kann nicht verlängert werden. Wenn der Einspruch nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, kann die Steuerfestsetzung nicht mehr revidiert werden und der Steuerbescheid erlangt Rechtskraft. Aber wie lässt sich das Ende der Frist genau bestimmen?   

Fristbeginn:

Ausschlaggebend für den Start der Frist ist das Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Beginnend mit diesem Datum läuft die einmonatige Einspruchsfrist. Das Datum der Bekanntgabe und damit der Fristbeginn lässt sich wie folgt festlegen:  

  • Wird der Bescheid per Post versandt, so bestimmt das Datum des Schreibens, zuzüglich vier Werktagen, den Beginn der Einspruchsfrist. Die Bekanntgabe"frist" beträgt somit vier Tage gemäß § 122 Abs. 2 AO: "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, welcher durch die Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben [...] bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post [...]".
  • Nach Verstreichen dieser sogenannten Viertagesfrist (§ 122 Abs. 2 AO) wird der Steuerbescheid als zugestellt betrachtet. Für die Bekanntgabe spielen Feiertage keine Rolle, da § 122 AO keine Ausnahme für Feiertage vorsieht. Bei einer digitalen Zustellung gilt der Steuerbescheid ebenfalls am dritten Tag nach Versendung als zugestellt (§ 122 Abs. 2a AO).

Fristende:

  • Der generelle Fristablauf richtet sich hingegen nach § 108 Absatz 3 AO: 'Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des darauf folgenden Werktags.' Demzufolge sind Feiertage lediglich am Fristende von Bedeutung, nicht aber bei der Bekanntgabe, sprich beim Fristbeginn.

Eine beispielhafte Berechnung der Einspruchsfrist finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

 

Punkt 3: Welche formalen Angaben sind erforderlich?  

  • Personenbezogene Daten des Antragstellers (inklusive Steuernummer)
  • Behördliche Bezeichnung des Bescheids und das jeweilige Steuerjahr
  • Der Einspruch muss als solcher gekennzeichnet sein, idealerweise durch die eindeutige Bezeichnung „Einspruch'
  • Es muss eine fundierte Begründung des Einspruchs vorliegen
  • Richten Sie den Einspruch stets an die Behörde, die den Steuerbescheid ausgestellt hat - auch im Falle eines Umzugs und einer damit verbundenen Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörde.  

Praxis-Tipp: Den Einspruch begründen Die Begründung hat erheblichen Einfluss auf den Erfolg des Einspruchs. Wenn das Finanzamt Aufwendungen oder Pauschbeträge nicht anerkannt hat, ist es hilfreich, den Sachverhalt detailliert darzulegen oder entsprechende Nachweise vorzulegen.
Ein Musterschreiben für den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid steht Ihnen hier zur Verfügung. Senden Sie das Schreiben innerhalb eines Monats an das zuständige Finanzamt und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung des Eingangs an, um auf Nummer sicher zu gehen. 

 

Punkt 4: Die Auswirkungen des Einspruchs  

Nachdem Sie den Einspruch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht haben, werden sämtliche Angaben Ihrer Steuererklärung noch einmal vollständig überprüft. 

Achtung: Der Einspruch besitzt keine aufschiebende Wirkung. Einen Zahlungsaufschub können Sie einzig und allein durch einen Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung' erzielen. Beachten Sie: Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist ausschließlich in Verbindung mit einem Einspruch zulässig.

Die Überprüfung kann folgende Ergebnisse nach sich ziehen:

  • Stattgabe des Einspruchs: Im Erfolgsfall wird die Steuerfestsetzung neu kalkuliert. In der Regel werden Sie hierzu nochmals angehört und erhalten anschließend einen korrigierten Steuerbescheid.
  • Verböserung: Sollte es durch die Korrektur von Fehlern zu einer zusätzlichen Steuernachzahlung kommen - einer sogenannten „Verböserung' - muss das Finanzamt Sie im Vorfeld darüber informieren. In diesem Fall haben Sie die Option, den Einspruch zurückzuziehen (§ 362 AO), wodurch der ursprüngliche Steuerbescheid unmittelbar rechtskräftig wird.
  • Ablehnung: Wird Ihr Einspruch von der Finanzbehörde abgelehnt, erhalten Sie einen formellen Einspruchsbescheid. In diesem Fall bleibt Ihnen lediglich der Rechtsweg. Dies sollte allerdings wohlüberlegt sein, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Gerichtskosten.