Antrag auf Mutterschaftsgeld
Wie lässt sich Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse ermitteln und beantragen?
Mutterschaftsgeld (im Volksmund fälschlicherweise auch als Mutterschutzgeld bezeichnet) von der gesetzlichen Krankenkasse steht Ihnen zu, sofern Sie die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind erwerbstätig.
- Sie sind Angehörige einer gesetzlichen Krankenkasse (Familienversicherung ist nicht ausreichend).
Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlt. Außerhalb der Mutterschutzfristen können Sie Mutterschutzlohn erhalten.
Die Mutterschutzfristen beginnen im Regelfall sechs Wochen vor der Entbindung und enden in der Regel acht Wochen nach der Geburt.
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse?
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes bemisst sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate, jedoch maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen ermittelt.
Sollte Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher gewesen sein als 13 Euro pro Tag, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag, siehe Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sind ergänzend zum Mutterschaftsgeld folgende Leistungen vorgesehen:
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- Entbindung,
- Häusliche Pflege,
- Haushaltshilfe.
Wie lange kann ich das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beziehen?
Mutterschaftsgeld wird Ihnen für die Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag gewährt. Üblicherweise beginnen die Mutterschutzfristen sechs Wochen vor der Geburt und enden acht bis zwölf Wochen nach der Geburt.
Sie erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bezogen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen erkranken, wird Ihnen das Mutterschaftsgeld weiterhin ausgezahlt.
Wie beantrage ich das Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse?
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Für den Antrag auf Mutterschaftsgeld benötigen Sie die Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Tag der Geburt von Ihrem Arzt, Ihrer Ärztin oder Hebamme.
Bitte reichen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse ein, sobald Sie diese Bescheinigung erhalten haben, indem Sie das Formular verwenden, welches Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen. Meistens finden Sie das benötigte Formular auf der Website Ihrer Versicherung. Legen Sie dem Antrag die ärztliche Bescheinigung bei und senden Sie alles postalisch und unterschrieben an Ihre Krankenkasse.
Damit Sie Ihr Mutterschaftsgeld rechtzeitig erhalten, sollten Sie den Antrag stellen, sobald Sie diese Bescheinigung erhalten haben. Informieren Sie sich deshalb am besten schon im Vorfeld, wo und wie Sie den Antrag stellen müssen. Im Anschluss können Sie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen, falls Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag über 13 Euro liegt.
Sobald Ihr Baby geboren ist, müssen Sie die Geburtsurkunde zur Fortzahlung des Mutterschaftsgelds an Ihre Krankenversicherung senden.
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Antrag bei Ihrer Krankenkasse
- Bescheinigung voraussichtlicher Geburtstermin: „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" von Ihrer Frauenärztin, Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme.
- Nach der Geburt: Geburtsurkunde
Bin ich in der Krankenversicherung weiterhin versichert?
Sofern Sie vor dem Beginn der Schutzfrist sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben Sie während der Zeit des Anspruchs auf oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versichert. Beiträge für das Mutterschaftsgeld müssen Sie nicht entrichten. Auch wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, begründet der Bezug von Mutterschaftsgeld Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt; die gesetzlichen Mindestbeiträge sind in diesen Fällen für die Dauer des Leistungsbezuges nicht zu zahlen.
Wo kann ich Mutterschaftsgeld beantragen, wenn ich nicht gesetzlich versichert bin?
Sind Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben (insbesondere Selbstständige), haben durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Dabei sind die vertraglich vereinbarten Warte- und Karenzzeiten zu berücksichtigen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenversicherung zu Einzelheiten.
Kann ich auch dann Mutterschaftsgeld bekommen, wenn ich in der Schutzfrist vor der Geburt des Kindes freiwillig weitergearbeitet habe?
Das hängt davon ab, wie viel Sie in der Mutterschutzfrist weiterarbeiten:
- Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
- Arbeiten Sie nur anteilig oder stundenweise weiter, erhalten Sie üblicherweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.
In beiden Fällen ist es unerheblich, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mehr zu Ihren Möglichkeiten, während der Mutterschutzfrist vor der Geburt freiwillig weiter zu arbeiten, finden Sie unter Mutterschutz.