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Kündigung wegen Eigenbedarfs in einem Zweifamilienhaus: Ein Muster

Eigenbedarf bei einem Zweifamilienhaus anmelden: Was zu beachten ist

Ein Immobilieneigentümer kann eine Eigenbedarfskündigung für ein Zweifamilienhaus in ähnlicher Weise aussprechen wie für andere vermietete Wohnobjekte. Allerdings stellt ein Zweifamilienhaus in Bezug auf den Eigenbedarf eine spezifische Ausprägung dar.

Bewohnt der Vermieter das gleiche Gebäude wie seine Mieter und handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, so kann die Kündigung aufgrund von Eigenbedarf unkomplizierter durchgeführt werden als unter anderen Umständen.

Was bei der Geltendmachung von Eigenbedarf beim Erwerb von vermieteten Immobilien zu berücksichtigen ist, welche Bestimmungen hinsichtlich der Kündigungsdauer gelten und welche weiteren rechtlichen Auflagen zu erfüllen sind, wird im nachfolgenden Ratgeber genauer betrachtet und erläutert.

Die wichtigsten Aspekte zum Eigenbedarf bei einem Zweifamilienhaus

Kann bei einem Zweifamilienhaus Eigenbedarf geltend gemacht werden?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich auch bei einem vermieteten Zweifamilienhaus zulässig, vorausgesetzt, der Bedarf ist stichhaltig nachweisbar.

Existieren spezielle Regelungen für ein Zweifamilienhaus?

Ja. Lebt der Vermieter im selben Haus, kann eine vereinfachte Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgen. In diesem Fall verlängern sich die Kündigungsfristen um drei Monate. Meldet der Vermieter jedoch Eigenbedarf an, gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine solche Kündigung.

Dürfen Mieter Einspruch erheben?

Sowohl bei der vereinfachten Kündigung als auch bei der Eigenbedarfskündigung steht Mietern das Recht zu, Einspruch gegen diese einzulegen.

Was bei einer Kündigung aufgrund von Eigenbedarf in einem Zweifamilienhaus zu beachten ist

Wenn das Haus, in dem der Vermieter und der betreffende Mieter leben, nicht mehr als zwei Wohneinheiten umfasst, kann der Vermieter gemäß § 573a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf vereinfachte Weise kündigen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, wie bei allen anderen Eigenbedarfskündigungen, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen.

Es ist jedoch erforderlich, dass der Vermieter bereits im Haus ansässig ist. Diese vereinfachten Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn Interessenten ein Zweifamilienhaus erwerben und anschließend Eigenbedarf für die vermietete Wohnung geltend machen.

Diese Regelungen wurden nämlich für den Fall geschaffen, dass es aufgrund der räumlichen Nähe zu Spannungen zwischen Mieter und Vermieter kommt. Somit ist es dem Vermieter gestattet, die Kündigung leichter zu realisieren.
Entscheidend ist dabei, dass der Vermieter im Haus seinen Wohnsitz hat. Besitzt der Eigentümer zwar die Immobilie, ist jedoch nicht der Vermieter, so hat er nicht die Befugnis, eine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf gemäß § 573a BGB auszusprechen.

Für die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung für ein Zweifamilienhaus ist es unerlässlich, dass es sich tatsächlich um ein Gebäude mit zwei Wohneinheiten handelt. Sind die Wohneinheiten jedoch hinreichend räumlich voneinander getrennt, wie beispielsweise bei einem Reihenhaus oder Doppelhaushälften, finden die Bestimmungen des § 573a BGB keine Anwendung. In diesen Fällen müssen wieder sämtliche Vorgaben für vermieteten Wohnraum bei einer Eigenbedarfskündigung beachtet werden - auch im Zweifamilienhaus.

Beabsichtigt der Vermieter, aufgrund der vereinfachten Regelungen zu kündigen, so muss dies im Kündigungsschreiben explizit erwähnt werden. Das bedeutet, in der Eigenbedarfskündigung muss der oben genannte Paragraph eindeutig genannt sein, da diese Kündigung sonst unwirksam ist.
Auch in diesem Fall ist der Mieter berechtigt, der Kündigung zu widersprechen.

Der Vermieter hat jedoch auch die Option, eine reguläre Eigenbedarfskündigung für das Zweifamilienhaus auszusprechen. Jedoch muss hier das berechtigte Interesse dann detailliert dargelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass lediglich bestimmte Gründe als Eigenbedarf anerkannt werden.

Eigenbedarfskündigung im Zweifamilienhaus: Welche Kündigungsfristen gelten?

Obwohl der Vermieter im Falle einer vereinfachten Kündigung des Mietvertrages sein Interesse nicht zwingend begründen muss, gelten dennoch die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen verlängern sich bei einer vereinfachten Eigenbedarfskündigung in einem Zweifamilienhaus um drei Monate.

Sollten im Mietvertrag abweichende Fristen vereinbart worden sein, die jedoch die gesetzlichen Fristen nicht unterschreiten, so werden diese um die besagten drei Monate verlängert. Die Kündigungsfristen bei einer Eigenbedarfskündigung in einem Zweifamilienhaus liegen demnach zwischen sechs und zwölf Monaten.

Sollten Mieter länger als fünf oder acht Jahre in der betreffenden Wohnung wohnen, verlängern sich sowohl die Fristen im Mietvertrag als auch die gesetzlichen Fristen um jeweils drei weitere Monate - sie liegen dann zwischen neun und 15 Monaten.

Eine Eigenbedarfskündigung bei einem Zweifamilienhaus kann per Gesetz einfacher gehandhabt werden, jedoch nur, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Über den Autor

Murat Kilinc

Murat Kilinc beendete sein Jurastudium an der Universität Bremen im Jahr 2011. Nach seinem anschließenden Referendariat am OLG Celle und im Landgerichtsbezirk Verden erhielt er 2014 die Zulassung als Rechtsanwalt. Seit 2018 ist er Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zudem beschäftigt er sich insbesondere mit dem Mietrecht.


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