Ermittlung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Alle Beschäftigten haben jährlich einen gesetzlichen Anspruch auf vergütete Erholungszeiten. Angestellte in Teilzeit, die routinemäßig an einer geringeren Anzahl von Wochentagen als Vollzeitkräfte ihrer Beschäftigung nachgehen, besitzen einen Urlaubsanspruch. Dieser wird analog zu Vollzeitbeschäftigten berechnet, angepasst an die Anzahl ihrer relevanten Arbeitstage. Sollten Ihre Arbeitszeiten jedoch unregelmäßig verteilt sein oder Sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche tätig sein, so ist es notwendig, zur präzisen Bestimmung der Urlaubsanspruchsdauer Ihre tatsächlich geleisteten Arbeitstage rechnerisch zum Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in Relation zu setzen.
Ein Fallbeispiel zur Fünf-Tage-Arbeitswoche
Sollte einer Vollzeitkraft ein jährlicher Urlaubsanspruch von 26 Werktagen zugestanden werden, so findet diese Regelung gleichermaßen Anwendung auf teilzeitbeschäftigte Angestellte.
Sofern teilzeitbeschäftigte Personen nicht an sämtlichen Arbeitstagen der Woche tätig sind, ist es unerlässlich, die tatsächlich geleisteten Arbeitstage rechnerisch im Verhältnis zum Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu bestimmen, um die adäquate Urlaubsdauer zu ermitteln. Nutzen Sie hierfür gerne unseren speziell entwickelten Berechnungshelfer.
Ein konkretes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Nimmt man 26 Urlaubstage und teilt sie durch die 5 Werktage einer typischen 5-Tage-Woche, um das Ergebnis dann mit den 3 tatsächlich geleisteten Teilzeit-Arbeitstagen zu multiplizieren (wobei bei Vollzeit ebenfalls 5 Arbeitstage die Basis bilden), so ergibt dies 15,6 Tage Urlaub für die betreffenden Teilzeitkräfte.
Digitales Hilfsmittel zur Berechnung von Urlaubstagen
Sollten sich Bruchteile von Werktagen ergeben, so steht dem Arbeitnehmer die Gewährung dieser anteiligen Tage in eben diesem Umfang zu. Dies gilt jedoch nur, sofern ein geltender Tarifvertrag diese Regelung nicht ausdrücklich ausschließt (siehe hierzu BAG-Urteil vom 14. Februar 1991 - Aktenzeichen: 8 AZR 97/90).
Anteile an Urlaubstagen, die einen Wert von mindestens einem halben Tag erreichen, sind gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG stets auf volle Urlaubstage aufzurunden. Es ist jedoch zu beachten, dass in Tarifverträgen von dieser Vorschrift abweichende Regelungen getroffen werden können.
Spezielle gesetzliche Urlaubsbestimmungen finden Anwendung auf verschiedene Personengruppen. Dazu zählen unter anderem Jugendliche, Zivieldienstleistende, Wehrdienstleistende, Heimarbeiter, Seeleute sowie Menschen mit Schwerbehinderung.
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