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Arbeitszimmer des angestellten Arztes

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Steuerpflichtige, die ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer nutzen, welches den Kernpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Ausübung darstellt, können anstelle der tatsächlichen Ausgaben eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR als Werbungskosten abziehen.

Der Pauschalbetrag von 1.260 EUR gilt personen- und nicht raumbezogen (also für den jeweiligen Arbeitnehmer). Dies hat zur Konsequenz, dass bei mehreren Anwendern eines häuslichen Arbeitszimmers jeder Steuerpflichtige, der die persönlichen Abzugsvoraussetzungen erfüllt, die Jahrespauschale in vollem Umfang geltend machen kann.

Personenbezogener Höchstbetrag

Ein Ehepaar verwendet gemeinsam zu jeweils 50 % ein häusliches Arbeitszimmer. Das Arbeitszimmer repräsentiert für beide Ehegatten den Schwerpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Unkosten für das häusliche Arbeitszimmer belaufen sich auf 2.000 EUR.

Resultat: Beide Eheleute können die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe der Jahrespauschale von jeweils 1.260 EUR berücksichtigt werden. Insgesamt können bei den Ehepartnern demnach 2.520 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden, obwohl die tatsächlichen Aufwendungen "nur" 2.000 EUR betragen.

Übt ein Arbeitnehmer verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten gleichzeitig aus, kommt ein pauschaler Abzug der Ausgaben in Höhe von 1.260 EUR nur dann in Betracht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Mehrere Tätigkeiten

Ein angestellter Krankenhausarzt betreibt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer.

Ergebnis: Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal in...


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