Klassifizierung Motorradfahren
Welche Motorrad-Kategorien existieren?
Kategorie M
ab dem 14. LebensjahrKategorie A
ab dem 18. LebensjahrKategorie -A
ab dem 18. LebensjahrKategorie A1
ab dem 15. LebensjahrKategorie M (Sonderklasse)
Motorfahrräder
Benötigte Klassifizierung
keine
Ersthelferkurs
nicht vonnöten
Sehtest
darf bei jeder Einreichung für eine Lernfahrbewilligung nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung
Ausnahme:
- erstmalige Überprüfung von über 65-jährigen oder körperlich beeinträchtigten Antragstellern für eine Lernfahrbewilligung
- bei Unsicherheit bezüglich der Fahrtauglichkeit
Epileptiker
dürfen nur auf Basis eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines spezialisierten Epilepsiearztes am Strassenverkehr teilnehmen.
Theorieprüfung
vereinfachte Basis-Theorieprüfung
Praktische Prüfung
nein
Eine praktische Fahrprüfung wird lediglich dann verlangt, wenn der Antragsteller das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht hat oder wenn die zuständige Behörde Bedenken bezüglich der Eignung hegt.
Verkehrskunde
nicht erforderlich
Gültigkeit der Lernfahrbewilligung
keine Lernfahrbewilligung erforderlich
Zusätzliche Befugnisse
Leichtmofas, Elektro-Leichtmotorrad
Der Inhaber der Kategorie M ist zudem berechtigt, Leichtmofas sowie andere Fahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis notwendig ist, vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres zu führen.
Elektro-Leichtmotorrad („Elektrovelos') mit einer Leistung bis maximal 500 Watt, Tretunterstützung bis maximal 25 km/h, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis maximal 20 km/h: ab 14 Jahren Kategorie M, ab 16 Jahren ist keine Fahrerlaubnis erforderlich.
Elektro-Motorrad („Elektro-Mofas' mit Mofanummer) mit einer Leistung bis maximal 1000 Watt, Tretunterstützung bis maximal 45 km/h, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis maximal 30 km/h: ab 14 Jahren ist die Kategorie M zwingend.
Im Binnenverkehr gestattet der Führerausweis M das Ziehen von Anhängern hinter Fahrzeugen der Sonderklasse M.
Kategorie A
Motorräder mit einer Motorleistung von über 35 kW und einem Leistungsgewicht von mehr als 0,20 kW/kg.
Mindestalter
Weitere Voraussetzung:
Für Antragsteller, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben: nach zweijähriger, störungsfreier («beanstandungsfreier» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Einschränkungen auf Antrag aufgehoben, was bedeutet: prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A, unbeschränkt.
sowie bei Sonderregelung: Erwerb der Lernfahrbewilligung Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und bestandene praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021.
Für Antragsteller, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: Nach zweijähriger, störungsfreier («beanstandungsfreier» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis kann die Lernfahrbewilligung für die Kat. A, unbeschränkt, beantragt werden. Die praktische Prüfung ist notwendig.
Benötigte Klassifizierung
A35kW mit zweijähriger, störungsfreier («beanstandungsfreier» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis
Ein direkter Einstieg ist ausschliesslich für Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten möglich.
Ersthelferkurs
nicht relevant
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Sehtest
darf bei jeder Einreichung für eine Lernfahrbewilligung nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Überprüfung von über 65-jährigen oder körperlich beeinträchtigten Antragstellern für eine Lernfahrbewilligung
- bei Unsicherheit bezüglich der Fahrtauglichkeit
Epileptiker
dürfen nur auf Basis eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines spezialisierten Epilepsiearztes am Strassenverkehr teilnehmen.
Basis-Theorieprüfung
keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Zusatz-Theorieprüfung
keine
Verkehrskunde
keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Praktische Grundschulung
keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.
Praktische Prüfung
Für Antragsteller, welche die Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben, erfolgt die Eintragung nach 2-jähriger störungsfreier Fahrt prüfungsfrei. sowie bei Sonderregelung: Erwerb der Lernfahrbewilligung Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und bestandene praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021.
Für Antragsteller, welche die Kategorie A35kW nach dem 01.01.2021 erworben haben, ist eine Manöver- sowie eine praktische Fahrprüfung unerlässlich.
Sonderregelung
Falls die Kategorie A 35kW prüfungsfrei aufgrund der alten Kategorie A1 erworben wurde, muss eine praktische Fahrprüfung (Manöver- und Praxisprüfung) mit einem Fahrzeug der Kategorie A absolviert werden.
Gültigkeit der Lernfahrbewilligung
12 Monate
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.
Lernfahrten
- Lernfahrbewilligung erforderlich
- keine Begleitperson nötig
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie gestattet
Zusätzliche Befugnisse
A (eingeschränkt), A1, B1, F, G, M
Führerausweis auf Probe
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten, muss innerhalb der ersten 12 Monate ein Weiterbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der endgültige Führerausweis direkt vom Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.
Kategorie A eingeschränkt
Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Leistungsgewicht von höchstens 0,20 kW/kg.
Benötigte Klassifizierung
keine
Ersthelferkurs
ausgenommen Inhaber der Kat. B, B1 oder A1. Darf nicht älter als 6 Jahre sein.
Sehtest
darf bei jeder Einreichung für eine Lernfahrbewilligung nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung
nicht gefordert
Ausnahme:
- erstmalige Überprüfung von über 65-jährigen oder körperlich beeinträchtigten Antragstellern für eine Lernfahrbewilligung
- bei Unsicherheit bezüglich der Fahrtauglichkeit
Epileptiker
dürfen nur auf Basis eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines spezialisierten Epilepsiearztes am Strassenverkehr teilnehmen.
Basis-Theorieprüfung
ausgenommen Inhaber der Kat. B, B1 oder A1
Zusatz-Theorieprüfung
keine
Verkehrskunde
ausgenommen Inhaber der Kat. B, B1 oder A1
Praktische Grundschulung
4 Stunden für Inhaber der Kat. A1 (Erwerb vor dem 31.12.2020), ansonsten 12 Stunden. Die PGS ist nach Abschluss zeitlich unbegrenzt gültig. Von der PGS befreit sind Antragsteller, welche nach dem 01.01.2021 die 12 Stunden PGS mit einer anderen Kategorie absolviert haben. Antragsteller für den Führerausweis der Kategorie A, eingeschränkt, dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren
Gültigkeit der Lernfahrbewilligung
Bei Absolvierung der PGS: 4 Monate, wird nach erfolgreich abgeschlossener Grundschulung um 12 Monate verlängert.
Ohne Absolvierung der PGS: 12 Monate.
Lernfahrten
- Lernfahrbewilligung zwingend
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie gestattet
Praktische Prüfung
Folgende praktische Prüfungen sind notwendig:
- Manöverprüfung
- Praktische Fahrprüfung
Zusätzliche Befugnisse
A1, B1, F, G, M
Kategorie A unbeschränkt
Für Antragsteller, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben: Nach zweijähriger, störungsfreier («beanstandungsfreier» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Einschränkungen auf Antrag aufgehoben, was bedeutet: prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A, unbeschränkt. sowie bei Sonderregelung: Erwerb der Lernfahrbewilligung Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und bestandene praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021.
Für Antragsteller, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: Nach zweijähriger, störungsfreier («beanstandungsfreier» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis kann die Lernfahrbewilligung für die Kat. A, unbeschränkt, beantragt werden.
Die praktische Fahrprüfung ist unerlässlich.
Führerausweis auf Probe
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten, muss innerhalb des ersten Jahres der Probezeit ein Weiterbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt vom Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.
Kategorie A1 (Unterkategorie)
Motorräder mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm; und einer Motorleistung von höchstens 11 kW.
Mindestalter
15 Jahre: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 4 kW sowie maximal 45 km/h
16 Jahre: Übrige Motorräder der Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW)
Benötigte Klassifizierung
keine
Ersthelferkurs
ausgenommen Inhaber der Kat. B oder B1. Darf nicht älter als 6 Jahre sein.
Sehtest
darf bei jeder Einreichung für eine Lernfahrbewilligung nicht älter als 24 Monate sein
Vertrauensärztliche Untersuchung
nicht gefordert
Ausnahme:
- erstmalige Überprüfung von über 65-jährigen oder körperlich beeinträchtigten Antragstellern für eine Lernfahrbewilligung
- bei Unsicherheit bezüglich der Fahrtauglichkeit
Epileptiker
dürfen nur auf Basis eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines spezialisierten Epilepsiearztes am Strassenverkehr teilnehmen.
Basis-Theorieprüfung
ausgenommen Inhaber der Kat. B oder B1
Zusatz-Theorieprüfung
keine
Verkehrskunde
ausgenommen Inhaber der Kat. B oder Unterkategorie B1
Praktische Grundschulung
12 Stunden; ist nach Absolvierung zeitlich unbegrenzt gültig.
Gültigkeit der Lernfahrbewilligung
4 Monate, wird nach erfolgreich abgeschlossener Grundschulung um 12 Monate verlängert
Ausnahme: Inhaber/Inhaberinnen der Führerausweiskategorie B, B1. Die Gültigkeit der Lernfahrbewilligung endet nach 4 Monaten.
Lernfahrten
- Lernfahrbewilligung erforderlich
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie gestattet
Zusätzliche Befugnisse
F, G, M
Quelle: fuehrerausweis.ch / asa