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Kündigung Rentner Abfindung

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Abfindung! Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber jedoch eine Abfindungszahlung erhalten.

Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung. Die Abfindung beläuft sich auf 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dieser Abfindungsanspruch setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Ursachen stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die Abfindung geltend machen kann, sofern er die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt (§ 1 a KSchG).

Einen Anspruch auf eine Abfindung hat der Arbeitnehmer aber auch, wenn er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht hat und das Gericht festgestellt hat, dass die Kündigung nach dem KSchG sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil auflöst, da die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar bzw. eine den Betriebszielen dienliche weitere Kooperation nicht zu erwarten ist (§ 9 KSchG). Eine derartige Unzumutbarkeit ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt wäre. Aber auch Gründe, die für eine fristlose Kündigung nicht ausreichen, können die Fortsetzung unzumutbar machen. Hierbei ist beispielsweise an die Fälle zu denken, in denen als Kündigungsgründe unzutreffende ehrverletzende Behauptungen über den Arbeitnehmer leichtfertig genannt wurden oder das Vertrauensverhältnis im Laufe des Prozesses ohne wesentliches Verschulden des Arbeitnehmers zerrüttet wurde. In einem solchen Szenario wird das Arbeitsverhältnis vom Gericht gegen Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer beendet.

Aber auch dem Arbeitgeber steht in gewissen Fällen das Recht zu, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu bestehen, wenn aus betrieblichen Erwägungen eine sinnvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich ist. Er muss dies, außer wenn es sich bei der entlassenen Person um einen leitenden Angestellten (§ 14 Abs. 2 KSchG) handelt, ausführlich begründen. Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12 Monatsgehältern betragen (§ 10 KSchG).

In Ausnahmefällen ist die Höhe der Abfindung jedoch höher:

  • Wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und mindestens 15 Jahre im Betrieb beschäftigt war, kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten betragen.
  • Wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre oder älter und sein Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestand, ist eine Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten möglich.

Ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses 65 Jahre oder älter ist.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Entlassungsabfindung kann sich aber auch noch aus einem Tarifvertrag, einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplan oder einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie beispielsweise einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich, ergeben. Abfindungsregelungen können auch in Einzelarbeitsverträgen sowie in Geschäftsführerverträgen festgelegt werden.

Gleichwohl bleibt das vorrangige Ziel von ver.di, die Arbeitsplätze zu erhalten. Im ersten Moment mag eine Abfindung hoch klingen und verlockend sein, doch sie birgt Risiken: So muss sie beispielsweise voll versteuert werden. Auch kann es dazu kommen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn nämlich der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bekommt und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird. Solange kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, ersetzt die Abfindung meist das Einkommen und schmilzt schnell dahin. Unter Umständen sind auch Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zwar grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, doch das gilt nicht für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse, wenn sie aufgrund ihrer Abfindung zunächst kein Arbeitslosengeld erhalten. Je nach Höhe der Abfindung, verweigert die Krankenkasse zudem für eine bestimmte Zeit die viel günstigere sogenannte Familienversicherung. Entscheidend ist, wie hoch das Einkommen vor Verlust des Arbeitsplatzes war und wie hoch die Abfindung ist. Erst wenn Arbeitslosengeld gezahlt wird, muss man die Beiträge für die Krankenkassen nicht mehr selbst zahlen. Und: Zeiten, in denen kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, bedeuten auch, dass keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichtet werden, was sich später negativ auf die Rente auswirkt.

Weitere Informationen für Beschäftigte zur Kündigung und zu Abfindungsfragen hier: https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++5828b334-6ec7-11ec-bbfb-001a4a160129