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Nach dem Auslaufen des Krankengeldes: Familienabsicherung

Die Beendigung der Kran­ken­geld­zahlung - Wissens­wertes für Arbeit­geber

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird Versicherten bei langanhaltender Arbeitsunfähigkeit eine Leistung in Form von Krankengeld gewährt, dies jedoch nur, sofern ein Rechtsanspruch darauf gegeben ist, und die Auszahlung erstreckt sich auf höchstens achtundsiebzig Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums, stets bei identischem Krankheitsgrund. Sobald die Auszahlung des Krankengeldes nach der Frist von achtundsiebzig Wochen beendet wird, spricht man in diesem Kontext von der sogenannten „Aussteuerung'.

Sofern betroffene Individuen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Erkrankung) ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, besteht für sie die Option, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Allerdings ereignet es sich des Öfteren, dass der Endpunkt der Krankengeldzahlung (die Aussteuerung) bereits absehbar ist, während der zuständige Rentenversicherungsträger noch keinerlei verbindliche Entscheidung darüber getroffen hat, ob den betreffenden Personen die Erwerbsminderungsrente zusteht. Eine solche Situation birgt die erhebliche Gefahr, dass diese Menschen aus dem sozialen Sicherungssystem herausfallen könnten: Es würde ihnen nicht nur ihre finanzielle Lebensgrundlage (Einkommen) entzogen, sondern sie könnten überdies auch ihren essenziellen Krankenversicherungsschutz einbüßen.

Regelung der lückenlosen Übergänge (Nahtlosigkeitsregelung)

Die sich abzeichnende Versorgungslücke lässt sich mittels des Arbeitslosengeldes, das bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit (gemäß Paragraph 145 des Sozialgesetzbuches III) geleistet wird, schließen. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Variante des Arbeitslosengeldes, deren Auszahlung so lange fortgesetzt wird, bis eine nachfolgende Sozialleistung - beispielsweise die Erwerbsminderungsrente - ihren Beginn nimmt. Diese Bestimmung ist ebenso unter dem Begriff „Nahtlosigkeitsregelung' bekannt.

Für die gesamte Dauer des Empfangs dieser speziellen Arbeitslosengeldform bleibt der obligatorische Krankenversicherungsschutz in vollem Umfang erhalten. Die hierfür fällig werdenden Beiträge werden vollumfänglich von der zuständigen Agentur für Arbeit übernommen und entrichtet.

Obwohl die betreffende Person aus arbeitsrechtlicher Sicht nach wie vor als erwerbstätig eingestuft wird - denn das Arbeitsverhältnis behält seine volle Gültigkeit -, muss sie sich dennoch als arbeitsuchend registrieren lassen und auf diese Weise kenntlich machen, dass die Weisungsbefugnis (Direktionsrecht) ihres Arbeitgebers von ihr nicht mehr als bindend erachtet wird.

Erforderliche Abmeldung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Es ist für Arbeitgeber zwingend erforderlich, bei Beendigung des Leistungsbezugs von Krankengeld die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses zu veranlassen. Der hierfür vorgesehene Meldegrund trägt die Kennziffer „dreißig' (30) und steht für die Abmeldung aufgrund des Auslaufens einer versicherungspflichtigen Anstellung. Diese Vorgehensweise ist eindeutig in der „Gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt' (als PDF-Datei von 129 KB, die leider nicht barrierefrei zugänglich ist) in ihrer derzeit gültigen Fassung vom zwölften März des Jahres Zweitausenddreizehn festgelegt.

Einmalzahlungen von Arbeitsentgelt nach der Einstellung des Krankengeldbezugs

Angesichts der Tatsache, dass Krankengeld über einen Zeitraum von bis zu achtundsiebzig Wochen gewährt werden kann, sind im betreffenden Kalenderjahr bis zum festgesetzten Abmeldedatum mehrheitlich lediglich Perioden ohne Beitragspflicht vorhanden, was bedeutet, dass keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) erfasst werden. Sollten im gleichen Kalenderjahr bis zum Stichtag der Abmeldung keinerlei SV-Tage anzusetzen sein, bleibt ein nach der Beendigung des Krankengeldbezugs einmalig gezahltes Arbeitsentgelt von Beiträgen befreit.

Berücksichtigung der Märzklausel

Sollte eine Einmalzuwendung im Zeitraum von Januar bis einschließlich März eines Geschäftsjahres zur Auszahlung kommen, so ist die Berücksichtigung der sogenannten Märzklausel unerlässlich. Diese einmalige Zahlung wird in solch einem Fall dem vorausgegangenen Steuerjahr zugewiesen. Falls im vorigen Kalenderjahr beitragspflichtige Zeiträume dokumentiert wurden, ist die für Einmalzahlungen gängige Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der Daten des Vorjahres durchzuführen.

Ausführlichere Informationen zum Themenbereich der Einmalzahlungen können Sie unserem speziell hierfür erstellten Beratungsblatt „Beiträge aus Einmalzahlungen' (verfügbar als PDF-Dokument mit vierhundertvierzig Kilobyte Größe) entnehmen.


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