Wohnbeihilfe & Heizkostenbeihilfe beantragen
Wohnbeihilfe
Bürgerinnen und Bürger, die über ein niedriges Einkommen verfügen, bekommen vom Staat monetäre Unterstützung für ihre Aufwendungen beim Wohnen gewährt. Diese Wohnbeihilfe, deren Finanzierung durch Bund sowie Länder erfolgt, wird als Beihilfeleistung ausgezahlt. Aufgrund eines gestellten Antrags kann ein Mietkostenzuschuss an Mieterinnen und Mieter bewilligt werden (dies gilt ebenso für Fälle von Untermietverhältnissen oder einer permanenten Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung). Besitzerinnen und Besitzer eines Einfamilienhauses, eines Eigentumsapartments oder auch eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes haben die Möglichkeit, eine Wohnbeihilfe als Wohnlastenzuschuss für ihre selbst genutzten Wohnbereiche zu beantragen.
Voraussetzungen
Die Frage, ob überhaupt eine Berechtigung auf Wohnbeihilfe gegeben ist und falls dies der Fall sein sollte, in welchem Umfang, wird durch drei entscheidende Gesichtspunkte determiniert: die Höhe des Gesamtverdienstes, die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sowie die aufgewendete Miete oder die bestehende finanzielle Beanspruchung. In die Kategorie der Haushaltungsangehörigen fallen – neben der personellen Bezugsgröße, die für Wohngeld berechtigt ist – beispielsweise Ehepartner, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner, sofern sie ihren Hauptwohnsitz im selben Wohnbereich haben.
Eine Berechtigung auf Wohnbeihilfe besitzen Personen nicht, sofern sie Transferzahlungen empfangen, bei denen die Aufwendungen für die Unterbringung schon eingerechnet sind; dies betrifft beispielsweise Bürgergeld gemäß SGB II, die Grundsicherung für Senioren und bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder die Unterstützung für den Lebensunterhalt. Lediglich alleinlebende Studierende und Auszubildende sind berechtigt, Wohnbeihilfe zu beziehen, vorausgesetzt, ihnen steht im Prinzip keine Förderung für ihre Ausbildung (etwa BAföG oder eine Ausbildungsbeihilfe) zu.
Wohngeldrechner
Eine anfängliche, nicht bindende Einschätzung betreffend den potenziellen Betrag der Wohnbeihilfe wird durch den Wohngeld-Plus - Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) zur Verfügung gestellt. Die konkrete Berechtigung kann hingegen ausschließlich von der verantwortlichen Wohngeldbehörde ermittelt werden.
Antrag und Nachweise
Die Gewährung von Wohnbeihilfe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Antragsstellung. Das Einreichen und die Bearbeitung des Antrags sind für Sie völlig gebührenfrei.
Ihr Gesuch muss bei der dafür verantwortlichen Wohngeldbehörde eingereicht werden.
An diesem Ort können Sie die erforderlichen Antragsformulare sowie weiterführende Informationen in Empfang nehmen. Ebenso sind Formulare, die für den Ausdruck vorgesehen sind, auf dieser Internetseite unter der Rubrik "Formulare" bereitgestellt.
Dem Antrag müssen die benötigten Belege beigelegt werden. Dies inkludiert unter anderem die Bestätigungen betreffend den Jahresverdienst, die Rente, den Mietzins oder die für die eigene Wohnstätte anfallenden finanziellen Aufwendungen. Innerhalb der Belastungen sind spezifische Ausgaben für die Amortisation und Zinszahlungen sowie für Wartungs- oder Administrationskosten zu finden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die erforderlichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen.
Online-Wohngeldantrag
Eine Vielzahl von Wohngeldbehörden stellt für die Beantragung von Wohnbeihilfe ein digitales Verfahren im Internet zur Verfügung. Mithilfe des Portals "Wohngeld online beantragen - BayernPortal ist es Ihnen möglich, durch die Auswahl des Standortes zu ermitteln, ob Sie Ihr Wohnbeihilfegesuch bei Ihrer lokal verantwortlichen Wohngeldbehörde elektronisch einreichen dürfen.
Tragen Sie bitte den Standort der Immobilie ein, für die Sie eine Wohnbeihilfe anfordern. Danach wird Ihnen – sofern dieses verfügbar ist – das digitale Verfahren der für Sie relevanten Dienststelle präsentiert.
Wohngeldbehörde
Die für Wohnbeihilfe zuständige Dienststelle stellt das Landratsamt oder die autonome Stadt dar, in deren Verwaltungsbereich sich das betreffende Wohnobjekt befindet.
Ihre Kontaktinformationen zur zuständigen Wohngeldbehörde lassen sich über das Portal "Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses - BayernPortal" mittels der Ortswahl eruieren.
Bewilligung
Die Entscheidung bezüglich des eingereichten Antrags wird von der Wohngeldbehörde durch einen schriftlichen Bescheid getroffen. Dort, bei der zuständigen Wohngeldbehörde, werden zudem detailliertere Auskünfte erteilt und sämtliche Anliegen geklärt. Die Genehmigung der Wohnbeihilfe erfolgt im Normalfall für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat der Gesuchseinreichung. Anschließend ist das Stellen eines erneuten Antrags unabdingbar.