Energiepauschale für Rentnerpaar
(1) Die Aufwendungen, die durch die Energiepreispauschale gemäß diesem Gesetz entstehen, werden vom Bund getragen. Ebenso sind die Verwaltungskosten, die im Zuge der Umsetzung dieser Regelung zu begleichen sind, vom Bund zu decken.
(2) Für die Gesamtmenge der gemäß § 2 Absatz 2 zu verteilenden Energiepreispauschalen übernimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung die zeitnahe Auszahlung und Verrechnung der Bundesmittel. Diese Gelder werden an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die allgemeine Rentenversicherung sowie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die knappschaftliche Rentenversicherung weitergeleitet. Die genannten Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die Höhe der ausgezahlten Energiepreispauschalen gemäß § 2 Absatz 2 dem Bundesamt für Soziale Sicherung lückenlos und nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Die mit der administrativen Abwicklung gemäß § 2 Absatz 2 verbundenen Kosten, einschließlich der Vergütung, die an die Deutsche Post AG für die Übermittlung der Energiepreispauschale zu leisten ist, werden im Dezember 2022 pauschal mit einer Summe von 3,512 Millionen Euro abgegolten. Diese Mittel werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung sowohl an die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See transferiert und abgerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird den auf die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Anteil der Verwaltungskostenerstattung auf die entsprechenden Träger der allgemeinen Rentenversicherung aufteilen.
(4) Im Falle nachträglicher Auszahlungen der Energiepreispauschalen, wie sie in § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 vorgesehen sind, obliegt die zeitnahe Durchführung der Auszahlung und Abrechnung der Bundesmittel an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See muss die Gesamtsumme der nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 ausgezahlten Energiepreispauschalen für das Bundesamt für Soziale Sicherung transparent und nachvollziehbar darlegen. Die vom Bund zu erstattenden Verwaltungskosten, die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch die Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 entstehen, werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung zur Auszahlung und Abrechnung gebracht.
(5) Die Landwirtschaftliche Alterskasse hat die Summe der bereits erfolgten Auszahlungen der Energiepreispauschalen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nachprüfbar zu übermitteln. Die für die Landwirtschaftliche Alterskasse anfallenden Verwaltungskosten werden pauschal mit 466.000 Euro abgefunden.