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Kleingewerbe Steuererklärung: Welche Formulare sind notwendig?

Kleingewerbe und Kleinunternehmer - Was Sie für die Steuererklärung wissen sollten

Die Steuererklärung im Kleingewerbe

Auch für Kleinunternehmer und Personen mit einem Kleingewerbe besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Jedoch gelten für Kleingewerbe sowie Kleinunternehmer teilweise andere Bestimmungen und Regelungen im Vergleich zu größeren Unternehmen. Beispielsweise sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Dennoch ist es unerlässlich, sämtliche erforderlichen Steuerformulare korrekt auszufüllen und an das zuständige Finanzamt zu senden. Viele Unternehmer empfinden die Abgabe der Steuererklärung als mühsam und zeitaufwendig. Wir möchten Ihnen einen Überblick verschaffen, worauf Sie bei Ihrer Steuererklärung als Kleinunternehmer oder mit einem Kleingewerbe unbedingt achten sollten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was kennzeichnet ein Kleingewerbe?
  2. Abgabe der Steuererklärung als Kleingewerbe
  3. Einkommensteuer im Kleingewerbe
  4. Gewerbesteuer im Kleingewerbe
  5. Umsatzsteuer im Kleingewerbe
  6. Welche Formulare sind für die Steuererklärung erforderlich?
  7. Welche Unterlagen müssen beigefügt werden?

Was ist ein Kleingewerbe?

Ein Kleingewerbe wird definiert als ein „Unternehmen, dessen Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert' (§ 1 HGB).

Steuererklärung als Kleingewerbe einreichen

Für Inhaber von Kleingewerben und Kleinunternehmer sind in Deutschland im Wesentlichen die folgenden Steuerarten relevant:

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Die Körperschaftssteuer betrifft ausschließlich juristische Personen. Daher ist die Körperschaftssteuer für Sie als Betreiber eines Kleingewerbes wahrscheinlich irrelevant. In jedem Fall müssen Sie dem Finanzamt in Ihrer Steuererklärung Ihre jährlichen Einnahmen sowie Ausgaben mitteilen. Die Höhe Ihrer Einkünfte aus dem vorangegangenen bzw. laufenden Jahr bestimmt, ob neben der Einkommensteuer auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfällt. Selbst wenn Ihre Einkünfte als Unternehmer mit einem Kleingewerbe gering sind, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Einkommensteuer im Kleingewerbe

Wenn Ihr Gewinn als Unternehmer mit einem Kleingewerbe die Summe von 60.000 € pro Jahr nicht übersteigt und auch der Umsatz unterhalb von 600.000 € liegt, ist keine doppelte Buchführung notwendig. Für die Gewinnermittlung können Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen. Die einfache Buchführung ist, wie der Name bereits andeutet, wesentlich unkomplizierter als die kaufmännische Buchführung. Der administrative und buchhalterische Aufwand ist für ein Kleingewerbe daher deutlich reduziert.
Als Betreiber eines Kleingewerbes sind Sie in jedem Fall verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung über Ihre erzielten Einkünfte einzureichen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ausschließlich ein Kleingewerbe betreiben oder zusätzlich in einem Angestelltenverhältnis stehen. Für die Abgabe der Steuererklärung müssen Sie diverse Formulare ausfüllen - dazu später mehr. Die Steuererklärung selbst muss elektronisch über ELSTER übermittelt werden.

Hinweis: Sollten Sie sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und das Kleingewerbe lediglich als Nebenerwerb betreiben, müssen Sie bei Ihrer Einkommenssteuererklärung sowohl Ihre Einkünfte aus der selbstständigen als auch aus der nicht selbstständigen Tätigkeit berücksichtigen.

Einkommenssteuerfreibeträge

Falls Sie mit Ihrem Kleingewerbe nur geringe Einkünfte erzielen, können Sie bei Ihrer Einkommenssteuer von Freibeträgen profitieren. Wenn im Veranlagungszeitraum das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 € für Ledige bzw. 19.968 € für Verheiratete nicht übersteigt, bleibt dieser Betrag steuerfrei. Das bedeutet, dass auf das Einkommen des Kleingewerbes keine Einkommensteuer entfällt.

Frist für die Einkommenssteuererklärung

Sie müssen die Einkommenssteuererklärung für Ihr Kleingewerbe bis zum 31. Juli des Folgejahres bei Ihrem Finanzamt einreichen. Es besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Fristverlängerung bis zum 30. September zu beantragen. Wenn Ihre Einkommenssteuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, haben Sie sogar bis zu zwei Jahre Zeit. Nach der Festsetzung erfolgt die Zahlung in vierteljährlichen Vorauszahlungen.

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Gewerbesteuer im Kleingewerbe

Ob Sie Gewerbesteuer zahlen müssen, hängt von Ihren jährlich erzielten Einnahmen ab. Die Gewerbesteuer für Kleingewerbe wird erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 € fällig. Unabhängig davon ist jedes Kleingewerbe verpflichtet, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben, aus der der jährliche Gewinn hervorgeht. Sofern Ihre Einnahmen unterhalb der jährlichen Freigrenze liegen, fällt keine Gewerbesteuer an.

Gewerbeertrag - die Berechnung

Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem Gewinn des Kleingewerbes, der um Kürzungen vermindert und um Hinzurechnungen erhöht wird. Das Ergebnis, vermindert um die Gewerbeverluste des Vorjahres, ergibt den Gewerbeertrag.

Abgabe der Gewerbesteuererklärung - wann?

Für Kleingewerbe gilt der 31. Juli des Folgejahres als Stichtag für die Abgabe der Gewerbesteuererklärung. Wenn ein Steuerberater die Erklärung für Sie erstellt, verlängert sich die Frist um acht Monate. Die Gewerbesteuer ist nicht an das Finanzamt, sondern direkt an die Gemeinde zu entrichten, da es sich um eine Gemeindesteuer handelt. Die Fälligkeit erfolgt vierteljährlich in Form von Vorauszahlungen. Die Gewerbesteuererklärung wird jedoch an das Finanzamt übermittelt.

Umsatzsteuer im Kleingewerbe

Ähnlich wie bei der Gewerbesteuer, bei der erst ab einem Gewinn von 24.500 € Steuern anfallen, hängt es bei Unternehmern mit einem Kleingewerbe von der erzielten Umsatzhöhe ab, ob Umsatzsteuer abzuführen ist. Kleingewerbe bedeutet nicht zwangsläufig ein "kleines" Gewerbe, andererseits sind die Betreiber eines Kleingewerbes oftmals gleichzeitig Kleinunternehmer. Jedoch ist nicht jedes Kleingewerbe automatisch ein Kleinunternehmer. Beachten Sie außerdem: Die Umsatzsteuerregelung richtet sich nach der Höhe des Umsatzes, die Gewerbesteuer nach dem Gewinn.

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer

Von der Umsatzsteuerbefreiung, der sogenannten Kleinunternehmerregelung, profitieren Unternehmer mit einem Kleingewerbe nur unter bestimmten Bedingungen. Im Detail bedeutet dies, dass der Umsatz des Kleingewerbes im ersten Jahr unter 22.000 € und im Folgejahr unter 50.000 € liegen muss. Um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie dies dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich schriftlich mitteilen. Zudem müssen Sie auf Ihrer Rechnung einen entsprechenden Hinweis auf § 19 UStG anbringen. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, können Unternehmer mit einem Kleingewerbe die Umsatzsteuerzahlungen, wie auch Kleinunternehmer, vermeiden. Als Unternehmer mit einem Kleingewerbe können Sie auch bei geringem Umsatz freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und somit die Vorteile des Vorsteuerabzugs nutzen.

Umsatzsteuerpflicht für Kleingewerbe

Übersteigt der Umsatz des Kleingewerbes die genannte Freigrenze, müssen Sie in jedem Fall die Umsatzsteuer abführen. In diesem Fall müssen Sie auf Ihren Rechnungen den korrekten Umsatzsteuersatz ausweisen und den Umsatzsteuerbetrag separat aufführen. Dementsprechend müssen Sie dem Finanzamt auch eine Umsatzsteuererklärung übermitteln. Die Umsatzsteuererklärung ist einmal jährlich, spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres, beim Finanzamt einzureichen. Abhängig von der Höhe Ihres jährlichen Umsatzes müssen Sie zusätzlich eine monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Welche Formulare sind für die Steuererklärung auszufüllen?

Als Unternehmer mit einem Kleingewerbe müssen Sie eine Vielzahl von Formularen ausfüllen, um Ihre Steuererklärung elektronisch über ELSTER einzureichen. Der Mantelbogen stellt dabei das grundlegende Formular dar, dem Sie noch diverse Anlagen beifügen müssen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick:

Mantelbogen

Der Mantelbogen beinhaltet neben Ihren persönlichen Daten sämtliche Einkünfte, die Sie im Steuerjahr erzielt haben. Hier tragen Sie alle Gewinne aus Ihrem Kleingewerbe sowie etwaige weitere Einkünfte, wie Miet- und Zinseinnahmen oder Ihr Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, ein.

EÜR - Einnahmen-Überschuss-Rechnung

In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung detaillieren Sie alle Umsätze aus Ihrem Kleingewerbe. Darüber hinaus erfassen Sie in der EÜR alle Ihre Werbekosten und andere betriebliche Ausgaben.

Anlage G

Unternehmer mit einem Kleingewerbe und Gewerbeschein müssen zusätzlich im Formular Anlage G die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit angeben.

Anlage N

Betreiben Sie Ihr Kleingewerbe nur im Nebenerwerb und beziehen zusätzlich Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis, müssen Sie die Anlage N ausfüllen. Hier tragen Sie Ihre Einkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit ein.

Welche Unterlagen sind beizufügen?

Seit 2017 gilt in vielen Fällen, dass Dokumente nur noch auf Anfrage an das Finanzamt gesendet werden müssen. Bei Selbstständigen und Gewerbebetreibenden ist diese Wahrscheinlichkeit höher als bei Angestellten. Ihr Finanzamt wird Sie jedoch darüber informieren.

Sie sollten jedoch unabhängig von Umfang und Art Ihrer Tätigkeit weitere Dokumente bereithalten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Dokumente, die steuerliche Relevanz haben könnten:

  • Belege über Ihre Sonderausgaben
  • Bescheide Ihrer Krankenversicherung für Selbstständige
  • Eventuelle Bescheide der Bundesagentur für Arbeit
  • Kirchensteuerbescheid

Nach der ersten Steuererklärung als Kleingewerbebetreibender wird Ihnen Ihr Finanzamt mitteilen, welche Dokumente dauerhaft relevant sind und welche Sie nicht mehr einreichen müssen.

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