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Antrag deutsche Staatsangehörigkeit

Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Zuständigkeiten

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland wenden sich bitte an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde ihres Wohnortes, um Fragen zur deutschen Staatsangehörigkeit zu klären.

Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Beratungen zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragestellungen können auch die zuständige deutsche Auslandsvertretung anbieten.

Die federführende Behörde für das Staatsangehörigkeitsrecht innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Reformen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht regelt sich im Grundgesetz (GG) und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Der Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) verhindert deren Entzug, außer durch Gesetz, um die Staatenlosigkeit zu vermeiden.

Das umfassend überarbeitete Staatsangehörigkeitsgesetz, das am 01.01.2000 in Kraft trat, brachte erhebliche Änderungen. Zusätzlich zum bisherigen Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wurde das Geburtsortsprinzip (ius soli) eingeführt. Dies ermöglicht unter bestimmten Bedingungen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern. Gleichzeitig wurde der Generationenschnitt eingeführt. Kinder deutscher Eltern, die im Ausland geboren wurden, erwerben somit unter bestimmten Bedingungen nicht mehr automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft.

Weitere Anpassungen erfolgten mit dem Zuwanderungsgesetz (01.01.2005 und 28.08.2007). Das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (20.12.2014) regelte neu die Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern. Das Dritte Gesetz (09.08.2019) führte den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bei Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland ein.

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (20.08.2021) schafft einen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachung für Personen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben, und deren Nachkommen. Es beinhaltet auch ein zehnjähriges Erklärungsrecht, das Kindern, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes von einem deutschen Elternteil geboren wurden, ermöglicht, trotz geschlechterdiskriminierender Geburtsregelungen die Staatsbürgerschaft durch eine Erklärung zu erhalten.

Neues Gesetz in Kraft getreten

Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) trat am 27.06.2024 in Kraft. Es erlaubt nun den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, ohne die vorherige Staatsbürgerschaft aufzugeben (auch in Fällen, die vorher ausgeschlossen waren). Deutsche können ebenso ausländische Staatsbürgerschaften erwerben, ohne die deutsche zu verlieren. Die Beurlaubung/genehmigung der Beibehaltung und die Optionspflicht für ausländische Kinder entfallen. Die Einbürgerungszeit für einen Aufenthalt in Deutschland verkürzt sich von acht auf fünf Jahre. Die neuen Regelungen gelten ausschließlich ab dem Inkrafttreten.

Hier finden Sie die Kernelemente des aktuellen Staatsangehörigkeitsrechts.

Bestimmungen für in Deutschland lebende Ausländer

Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, erhalten seit 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren (aktuell fünf) rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Spätaussiedler erwerben automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nach Einreise.

Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland einen Einbürgerungsanspruch geltend machen. Die Aufenthaltsdauer ist für Ehegatten deutscher Staatsbürger in der Regel geringer. Zum Erwerb der Staatsbürgerschaft sind ausreichende Deutschkenntnisse und der Bestehen eines Einbürgerungstests erforderlich. Der Test zeigt Kenntnisse des deutschen Rechts- und Gesellschaftswesens und die Lebensverhältnisse in Deutschland. Für die „Gastarbeitergeneration' gibt es seit 27.06.2024 besondere Einbürgerungsvereinbarungen. Vorstrafenfreiheit und die Verfassungstreue werden ebenso geprüft wie die finanzielle Unabhängigkeit. Antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Handlungen verbieten die Einbürgerung, unabhängig von deren Strafmaß.

EU-Bürger und Schweizer werden seit dem 28.08.2007, und seit dem 27.06.2024 alle Staatsangehörigen unter Berücksichtigung der Mehrstaatigkeit eingebürgert. Die Akzeptanz der Mehrstaatigkeit in den Herkunftsländern muss im Vorfeld geprüft werden.

Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise informieren über Einbürgerungsverfahren in Deutschland.

Bestimmungen für Deutsche im Ausland

Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes betreffen gleichermaßen deutsche Staatsangehörige im Ausland. Die wichtigsten Aspekte werden nachfolgend behandelt.

Der Generationenschnitt

Im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (oder eines Elternteils), die ebenfalls im Ausland geboren wurden (nach dem 31.12.1999), erhalten prinzipiell keine deutsche Staatsbürgerschaft (Generationenschnitt). Ausnahmen gelten nur, wenn durch die Regelung Staatenlosigkeit entstehen würde oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag zur Registrierung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wurde (§ 36 Personenstandsgesetz). Die Frist gilt auch, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der entsprechenden deutschen Vertretung eingetroffen ist. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Diese Regelungen betreffen deutsche Expats und Auswanderer, die im Ausland leben und ein Kind im Ausland bekommen. Dies ist unabhängig vom Aufenthaltsgrund und der Aufenthaltsdauer im Ausland und auch vom vorherigen Aufenthalt in Deutschland.

Info

Achtung!

Um eine rückwirkende deutsche Staatsbürgerschaft für ein im Ausland geborenes Kind zu erhalten, muss der Antrag auf Beurkundung der Geburt (innerhalb eines Jahres nach der Geburt) beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.

Anträge können auch schriftlich eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Für die Fristwahrung genügt zunächst eine formlose Geburtsanzeige (Post, Fax, E-Mail). Ein formaler Antrag folgt zeitnah.

Vom Generationenschnitt ausgenommen sind die Nachkommen von Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben haben.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft führt seit 27.06.2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.

Deutsche, die freiwillig und ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in die Streitkräfte oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, verlieren automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Streitkräfte von EU-, NATO-Mitgliedsstaaten, EFTA-Ländern, Australien, Neuseeland, Israel und Korea. Seit dem 09.08.2019 wird der Verlust der Staatsbürgerschaft bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland angetreten, sofern dies keine Staatenlosigkeit zur Folge hätte (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

Auskünfte zu staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie von der für Ihren Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Optionsregelung nach § 29 StAG

Diese Regelung entfällt am 27.06.2024. Personen, die vor dem 27.06.2024 einen Optionshinweis gemäß § 29 Abs. 5 Satz 5 StAG erhalten haben und deren Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen nicht optieren. Personen, die am 27.06.2024 noch nicht 23 Jahre alt waren, sind ebenfalls von der Optionspflicht befreit.

Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland von ausländischen Eltern erlangt haben und zuvor von der Optionspflicht betroffen waren, müssen beim Antrag auf einen deutschen Reisepass oder Personalausweis weiterhin Informationen über den möglichen Verlust der Staatsangehörigkeit geben.

Weitere Informationen auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Einbürgerungen

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht von der Einbürgerung im Inland aus. In Ausnahmen kann die Einbürgerung aber auch im Ausland erfolgen, wenn besondere Bindungen an Deutschland bestehen (§§ 13 und 14 StAG).

Ehemalige Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben, können sie unter erleichterten Bedingungen wiedererlangen, wenn enge Bindungen an Deutschland bestehen (§ 13 StAG). Weitere Informationen auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

Erklärungserwerb nach § 5 StAG

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (20.08.2021) ermöglicht den Erklärungserwerb (§ 5 StAG) für Kinder deutscher Eltern, die nach dem 23.05.1949 geboren wurden und aufgrund der geschlechterdiskriminierenden Regelung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) die Staatsbürgerschaft nicht durch Geburt erhalten konnten. Diese Möglichkeit gilt auch für ihre Nachkommen.

Zum Kreis der Begünstigten gehören:

  1. Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt deutsche Staatsbürger wurden (vor 01.01.1975 eheliche, vor 01.07.1993 nichteheliche Kinder),
  2. Kinder von Müttern, die durch Eheschließung mit einem Ausländer vor 01.04.1953 die Staatsbürgerschaft verloren haben,
  3. Kinder, die durch Legitimation vor 01.04.1953 ihre Staatsangehörigkeit verloren haben,
  4. Abkömmlinge dieser Kinder

Personen mit ausländischem Wohnsitz können die Erklärung beim Bundesverwaltungsamt oder der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.

Merkblatt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Anlage zur Erklärung der deutschen Staatsangehörigkeit

Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund von geschlechtsbezogenen Ungleichheiten im Staatsangehörigkeitsgesetz keine deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt erhielten, sowie ihre Abkömmlinge, können weiterhin gemäß § 14 StAG eingebürgert werden. Anträge von Personen mit Auslandswohnsitz werden von den zuständigen Auslandsvertretungen bearbeitet und an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet.

Bitte beachten Sie die genauen Voraussetzungen, Unterlagen und Gebühren, die in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts aufgeführt sind.

Einbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Abkömmlingen

NS-Verfolgte und ihre Nachkommen können in Deutschland wiedereingebürgert werden.

Besondere Einbürgerungsregelungen gelten für Personen, denen die deutsche Staatsbürgerschaft zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Sie und ihre Abkömmlinge haben Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht erweiterte 2020 den Kreis der Anspruchsberechtigten nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG.

Ab sofort zählen auch:

  • eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter vor dem 1. April 1953
  • nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter vor dem 1. Juli 1993

Betroffene mit abgelehnten Anträgen können einen erneuten Antrag stellen. Die zuständige Auslandsvertretung unterstützt Sie gern.

Das BMI hatte bereits Erlasse für im Ausland lebende Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 haben, erlassen.

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (20.08.2021) beinhaltet einen neuen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder nicht erhalten haben, sowie ihre Abkömmlinge. ( § 15 StAG).

Einbürgerungsberechtigt gemäß § 15 StAG sind Personen, die zwischen 1933 und 1945 ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben oder nie erlangt haben, aufgrund von Verfolgungen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, sowie deren Abkömmlinge.

  1. Personen, die vor dem 26. Februar 1955 die Staatsbürgerschaft verloren, z. B. durch Antragserwerb einer anderen Staatsbürgerschaft, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer.
  2. Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
  3. Personen, die trotz Antrag keine Einbürgerung erhielten oder von einer Einbürgerung ausgeschlossen wurden
  4. Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland vor 1933 oder (Kinder) danach verloren.

Der Anspruch gilt auch für deren Nachkommen.

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts. Ihre zuständige Auslandsvertretung berät Sie gerne.

Merkblatt zur Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen ab 16 Jahren

Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG - für Personen unter 16 Jahren

Anlage Vorfahren (AV) zu Angaben weiterer Vorfahren in Staatsangehörigkeitsverfahren

FAQ