Minijob und Krankenversicherung: Eine Umfassende Betrachtung
Ein wichtiger Hinweis zum Mindestlohn
Der verbindliche Mindestlohn ist auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die sogenannten Minijobs, bindend. Eine ausführliche Übersicht sowie die maßgeblichen Bestimmungen können Sie der Broschüre zum Mindestlohn entnehmen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben wurde. Diese Publikation ist praktischerweise auch in diversen anderen Sprachen verfügbar.
Grundsätzlich existieren zwei Hauptkategorien von Minijobs: Bei der Variante des 556-Euro-Minijobs darf das erzielte Einkommen den Betrag von fünfhundertsechsundfünfzig Euro pro Monat keinesfalls übersteigen. Die Anzahl der Arbeitsstunden, die Beschäftigte in einem solchen Minijob leisten dürfen, leitet sich direkt aus dem vereinbarten Stundenlohn ab. Selbst für diese geringfügigen Tätigkeiten ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn anzuwenden.
Demgegenüber ist beim sogenannten kurzfristigen Minijob die Gesamtdauer des Arbeitseinsatzes im Verlauf eines Kalenderjahres auf maximal drei Monate oder insgesamt siebzig Tage begrenzt. Die monatlich erzielbare Vergütung kann hierbei durchaus variieren. Detailliertere Einblicke in die Charakteristika der kurzfristigen Beschäftigung gewährt die Internetpräsenz der Minijob-Zentrale, insbesondere unter dem Reiter „Die kurzfristige Beschäftigung'.
Rechtliche Grundlage für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bildet das Vierte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Negative Aspekte im Vergleich zu sozialversicherungspflichtiger Anstellung
Personen, die eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, sind von der Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen für die Arbeitslosenversicherung befreit. Dies stellt einen wesentlichen Nachteil des Minijobs dar: Solche Arbeitnehmer erwerben folglich keinen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weitere Nachteile können sich ferner im Bereich der Sozialversicherungen sowie oft auch im Arbeitsrecht ergeben.
Geringes Rentenpotenzial
Im Hinblick auf die Rentenversicherung sind Minijobber grundsätzlich pflichtversichert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von dieser obligatorischen Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung befreien zu lassen.
Wer über einen längeren Zeitraum hinweg ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und diese als einzige Einkommensquelle betrachtet, wird im Alter nur über einen sehr bescheidenen Rentenanspruch verfügen. Dies resultiert aus der Tatsache, dass die obligatorischen Beiträge aufgrund der geringen Stundenzahl sehr niedrig ausfallen. Arbeitnehmer, die ausschließlich in Minijobs tätig waren und sich währenddessen von der Rentenversicherung befreien ließen, sehen sich am Ende ihres Berufslebens mit vollständig fehlenden Rentenansprüchen konfrontiert. Dies führt in zahlreichen Fällen dazu, dass Minijobber einem signifikanten Risiko der Altersarmut ausgesetzt sind.
Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
Obwohl der Arbeitgeber im Rahmen von Minijobs pauschale Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, resultiert daraus für die Minijobber keine automatische Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Erst ab einem monatlichen Verdienst, der die Schwelle von 556 Euro überschreitet, beginnen Arbeitnehmer, Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten und erwerben damit den entsprechenden Schutz.
Für Einkünfte bis zu 556 Euro monatlich sind Angestellte daher gezwungen, eine alternative Krankenversicherung abzuschließen. Hierfür stehen verschiedene Optionen zur Verfügung:
- Die obligatorische Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
- Die kostenfreie Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung.
- Der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung, entweder im gesetzlichen oder privaten System.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, die parallel einen Minijob ausüben, übernehmen die zuständigen Arbeitsagenturen beziehungsweise Jobcenter die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt solange, wie ein Anspruch auf diese Leistungen besteht.
Ergänzende Informationen zum Thema Minijobs sind ebenfalls auf der Online-Plattform des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Abschnitt „Geringfügige Beschäftigung' zu finden.