webmutt.pages.dev

Anspruch auf Prämienverbilligung in Bern

Personen, deren finanzielle Mittel gering sind (amtlich ausgedrückt: „Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen'), erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung für ihre Grundkrankenversicherung - bekannt als Prämienverbilligung.

 

Zusätzliche Versicherungen, zum Beispiel für spezielle alternative Heilmethoden oder für ein halbprivates Zimmer im Spital, werden nicht von der öffentlichen Hand gefördert. Wer sich jedoch ausschliesslich die Grundversicherung leisten kann oder möchte, hat dennoch Zugang zu einer umfassenden medizinischen Versorgung.

 

Die Prämienverbilligung stellt keine Fürsorgeleistung dar, sondern basiert - ähnlich wie die Ergänzungsleistungen der AHV - auf einem festen Rechtsanspruch. Daher sind Zurückhaltungen bei der Geltendmachung dieses Beitrags, sofern die Berechtigung vorliegt, unbegründet.

Zahlungen erfolgen nicht direkt an Begünstigte

 

Um sicherzustellen, dass die erhaltenen Gelder ausschliesslich für die Prämien der Grundversicherung verwendet werden, ist es weder den Kantonen noch den Krankenversicherern gestattet, die Beiträge direkt an die berechtigten Personen auszuzahlen.

 

Sobald uns die offizielle Meldung des Kantons vorliegt, wird die Verbilligung auf der Prämienrechnung von Visana rückwirkend ab dem Beginn der Anspruchsberechtigung berücksichtigt. Auf der jährlich zugestellten Versicherungspolice werden die Prämien jedoch stets ohne jeglichen Abzug aufgeführt.

Sind Sie berechtigt für eine Prämienverbilligung?

Ähnlich wie viele andere Angelegenheiten in der Schweiz, unterscheiden sich die Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung von Kanton zu Kanton erheblich.

 

Dies beginnt bereits bei der zuständigen Anlaufstelle: Während in einigen Kantonen eine kantonale Behörde zuständig ist, obliegt diese Aufgabe in anderen einer Ausgleichskasse oder der Wohngemeinde. Des Weiteren gibt es Kantone, die die Prämienverbilligung automatisch gewähren, wenn eine Person gemäss ihrer Steuererklärung Anspruch darauf hat. Andere wiederum informieren die Berechtigten lediglich über die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, oder überlassen es ihnen, sich eigeninitiativ zu melden.

Als Beispiel: Im Kanton Bern sind für eine Prämienverbilligung folgende Voraussetzungen zu erfüllen

  • Sie verfügen über eine Grundversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse.
  • Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind bescheiden. Das massgebliche Einkommen im Kanton Bern darf die Grenze von 35.000 Franken nicht überschreiten, für Familien mit Kindern liegt diese Grenze bei unter 38.000 Franken.

 

Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung wird jährlich neu bewertet, basierend auf den endgültigen Steuerdaten des Vorjahres. Die entscheidenden Kriterien sind dabei primär das steuerbare Einkommen, das vorhandene Vermögen sowie die Anzahl der Kinder im Haushalt.

 

 

Weitere Informationen


  • mit