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Beendigung eines privaten Darlehensvertrags

Darlehensvertrag - Recht zur Kündigung für den Darlehensgeber

A. Ordentliches Kündigungsrecht seitens des Darlehensgebers

1. Festzinsdarlehen mit bestimmter Laufzeit

Der Darlehensgeber hat die Möglichkeit, das Darlehen vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit lediglich dann zu beenden, sofern eine entsprechende Übereinkunft im Kreditvertrag fixiert wurde.

2. Darlehen ohne Laufzeitbegrenzung gemäß § 488 Abs. 3 BGB

Im Falle eines Darlehens ohne zeitliche Befristung kann der Darlehensgeber, ungeachtet dessen, ob ein variabler oder ein fester Zinssatz festgelegt wurde, den Darlehensvertrag unter Beachtung einer Kündigungsperiode von drei Monaten aufkündigen. Diese Periode kann durch vertragliche Vereinbarung sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Ebenso ist es möglich zu vereinbaren, dass die Kündigung während einer bestimmten Zeitspanne oder für die gesamte Laufdauer des Vertrages ausgeschlossen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Banken und Sparkassen in ihren allgemeinen Bankbedingungen Bestimmungen bezüglich der Kündigungsfristen festlegen (siehe hierzu unten C), wodurch das Vorgenannte ausschließlich für solche Darlehen seine Gültigkeit besitzt, bei denen der Darlehensgeber weder eine Bank noch eine Sparkasse darstellt.

3. Verbraucherdarlehen gemäß § 498 BGB

Eine Bedingung für die Auflösung eines Verbraucherdarlehensvertrags, welcher in Raten zu tilgen ist, ist laut § 498 Abs. 1 BGB, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen komplett oder teilweise in Rückstand geraten ist und mindestens 10 % (bei einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren lediglich 5 %) des Darlehensnennbetrages ausstehen. Beispiel: Der Darlehensnehmer hat einen Kredit über 10.000 Euro für die Einrichtung seiner Wohnung erhalten. Der Kredit erstreckt sich über eine Laufzeit von 3 Jahren und ist in monatlichen Raten von 300 Euro zurückzuzahlen. Gerät der Darlehensnehmer mit den Tilgungsleistungen in Verzug, so ist der Darlehensgeber erst dann zur Kündigung berechtigt, wenn mindestens zwei Monatsraten ganz oder teilweise ausbleiben. Parallel dazu müssen sich diese Außenstände jedoch auf wenigstens 1.000 Euro belaufen (10 % von 10.000 Euro). Würde die Kreditlaufzeit im obigen Beispiel 5 Jahre betragen, würde sich die Rate auf 190 Euro verringern. Auch hier findet ein Mindest-Rückstand Anwendung, welcher erreicht sein muss, bevor eine Kündigung statthaft ist, der allerdings nur 500 Euro ausmacht (5 % von 10.000 Euro). Eine weitere Bedingung vor dem Aussprechen der Kündigung besteht jedoch darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen einräumt, um den ausstehenden Betrag vollständig zu begleichen. In dem Schreiben muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ankündigen, dass bei Nichteinhaltung der Frist das Darlehen gekündigt wird. Zudem sollte der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Vorschlag zu einem Gespräch zur einvernehmlichen Regelung unterbreiten. Fehlt diese abschließende Fristsetzung, ist die Kündigung ungültig!

B. Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber aus stichhaltigem Anlass

Der Darlehensgeber hat das Recht zur fristlosen Kündigung, falls der Darlehensnehmer ihm einen gravierenden Anlass für die Kündigung liefert. Ein triftiger Anlass ist grundsätzlich dann gegeben, falls es dem Darlehensgeber nicht länger zuzumuten ist, das Darlehensverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. Der Hauptfall eines gewichtigen Kündigungsgrunds beim Darlehen ist gesondert im Gesetz verankert: § 490 BGB bestimmt, dass das Darlehen auflösbar ist, wenn sich die finanzielle Situation des Darlehensnehmers in erheblichem Maße verschlechtert. Dasselbe trifft zu, wenn der Wert einer für das Darlehen hinterlegten Sicherheit sich deutlich reduziert oder eine solche Reduzierung unmittelbar bevorsteht. Doch auch wenn aus anderen Gründen das Vertrauensverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zerstört ist, kann dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Hierbei müssen die Interessen beider Vertragsparteien im individuellen Fall berücksichtigt werden. Vor der Auszahlung des Darlehens kann der Darlehensgeber im Zweifelsfall immer ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Nach der Auszahlung des Darlehens kann der Darlehensgeber bei Vorliegen der oben genannten Bedingungen im Regelfall fristlos kündigen. Es könnte sich beispielsweise herausstellen, dass die Interessenlage der Parteien es sinnvoller erscheinen lässt, das Darlehen bis auf Weiteres dem Darlehensnehmer zu überlassen, da er ansonsten in die Zahlungsunfähigkeit geraten würde. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Darlehensgeber das erhöhte Risiko zugemutet werden kann.

C. Kündigungsrecht gemäß AGB-Banken / AGB-Sparkassen

Banken sowie Sparkassen legen ihren Darlehensverträgen durchgängig allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Dadurch werden die zuvor beschriebenen Regelungen in gewisser Weise abgewandelt.

1. Jederzeitiges Kündigungsrecht der geschäftlichen Verbindung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken

So lässt sich die Bank von ihrem Darlehensnehmer in den AGB-Banken ein besonderes Kündigungsrecht zugestehen: Die Bank hat das Recht, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Aspekte der Geschäftsbeziehung (beispielsweise die Bereitstellung einer Kreditkarte oder von Scheckvordrucken) zu jedem Zeitpunkt zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine angemessene Kündigungsfrist gewahrt wird. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist ist auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. Der Kunde muss die Möglichkeit erhalten, sich für die Erledigung seiner Bankgeschäfte eine andere Bank zu suchen. Das Ausmaß der Angemessenheit und die Pflicht zur Rücksichtnahme dürften je nach konkretem Fall zu einer Frist von vier bis sechs Wochen führen. Für die Kündigung der Führung laufender (Guthaben-)Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechs Wochen.

2. Kündigung unbefristeter Kredite nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken oder Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen

Den meisten Bankkunden ist nicht bewusst, dass Kredite oder Kreditzusagen, bei denen weder eine Laufzeit festgelegt wurde noch eine abweichende Kündigungsvereinbarung getroffen wurde, von der Bank jederzeit ohne Beachtung einer Kündigungsfrist beendet werden können. Beim unbefristet gewährten Dispositionskredit auf dem Girokonto besteht also fortwährend das Risiko, dass die Bank diesen widerruft oder die eingeräumte Kreditlinie reduziert. Umso stärker gilt dies für die Überschreitung eines Girokontos, die nicht vertraglich vereinbart wurde, sondern von der Bank lediglich geduldet wird. Die Bank hat jedoch bei der Kündigung auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht zu nehmen: Die Kündigung darf somit nicht gegen das Verbot der Kündigung zur Unzeit und der Rechtsmissbräuchlichkeit verstoßen, des Weiteren muss das Gebot der Rücksichtnahme berücksichtigt werden. Besteht seitens der Bank keine Kündigungsfrist, so hat sie dem Kunden für die Rückzahlung des Kredites gemäß Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken eine entsprechende Frist einzuräumen, sodass der Kunde zum Beispiel über die Ablösung des Kredites mit einer anderen Bank verhandeln kann. Eine fristlose Kündigung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Bank mit dem Darlehensnehmer eine bestimmte Zweckbestimmung für den Kredit vereinbart hat, aus welcher eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit resultiert. Dies ist beispielsweise bei Existenzgründungs- oder Sanierungskrediten der Fall, muss jedoch für jeden Einzelfall individuell geprüft werden.

3. Kündigung aus wichtigem Grund nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen

Besteht in dem Vertrag eine festgelegte Laufzeit oder eine anderslautende Kündigungsvereinbarung, so darf die Bank eine fristlose Kündigung nur dann aussprechen, wenn ein wichtiger Anlass vorliegt, welcher es der Bank auch unter Berücksichtigung der rechtmäßigen Interessen des Kunden unzumutbar erscheinen lässt, die Geschäftsbeziehung fortzuführen. Ein gewichtiger Anlass besteht beispielsweise dann, wenn der Kunde unzutreffende Angaben über seine Vermögenssituation gemacht hat, welche für die Entscheidung der Bank bezüglich einer Kreditvergabe von erheblicher Bedeutung war, oder wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachgekommen ist. Die Gründe für die Kündigung müssen in der Kündigungserklärung nicht benannt werden, es genügt, wenn sie objektiv gegeben sind. Obendrein muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden, also als Reaktion auf das Bekanntwerden neuer Umstände. Dies schließt eine entsprechende Überlegungszeit seitens der Bank nicht aus. Eine Mahnung seitens der Bank ist nicht vorgesehen. Wird diese angemessene Erklärungsfrist nicht eingehalten, ist die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche umzuwandeln und wird dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam.

4. Kündigung von Verbraucherdarlehen bei Zahlungsverzug nach Nr. 19 Abs. 4 AGB-Banken

Nr. 19 Abs. 4 ABG-Banken verweist auf die speziellen Regelungen für die Kündigung aufgrund des Verzuges der Rückzahlung durch den Verbraucher gemäß § 498 Abs. 1 BGB (siehe oben).


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

Links zu allen Artikeln der Serie Darlehenskündigung

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: September 2006


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Normen: § 488 BGB, § 498 BGB, AGB-Banken

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