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Welche Steuerklasse ist die richtige für Ehepartner?

Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es für Ehepaare?

Lohnsteuer und Steuerklassen

Erwerbstätige Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten für den Steuerabzug vom Arbeitslohn die Steuerklassenkombination IV/IV (Regelfall) und können alternativ die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit einem Faktor beantragen.

Wie wirken sich die unterschiedlichen Steuerklassen aus?

Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die monatliche steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs unberücksichtigt. Die Eheleute und Lebenspartner werden während des Jahres praktisch wie Alleinstehende behandelt und zahlen bei unterschiedlich hohen Einkommen oft zu viel Steuern. Dies wird erst bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung korrigiert.

Bei der Steuerklassenkombination III/V ergibt sich eine überproportional hohe monatliche Lohnsteuerbelastung für die nach der Lohnsteuerklasse V besteuerten Ehegatten und Lebenspartner. In über 90 % der Fälle bei Ehepaaren sind davon Frauen betroffen. Auch hier erfolgt der Ausgleich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Für Frauen mit der Steuerklasse V erscheint die Ausübung einer sozialversicherungs- und steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit oft nicht lohnenswert. Das geringere Nettoeinkommen der Frauen führt außerdem zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Mutterschafts- und Elterngeld.

Wie funktioniert das Faktorverfahren?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können auf Antrag auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit einem zusätzlichen Faktor beantragen. Der Faktor kann formlos, mit dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" oder mit dem amtlichen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beantragt werden.

Das Finanzamt ermittelt aus den gemachten Angaben den Faktor (siehe Beispiel im Kasten unten). Dieser wird anschließend zusammen mit der Steuerklasse IV in die elektronischen Lohnsteuermerkmale übernommen, auf die der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug jeweils zugreift.

Was bewirkt das Faktorverfahren?

Der Faktor berücksichtigt die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug und verteilt die Lohnsteuer schon beim monatlichen Abzug auf beide Eheleute oder eingetragene Lebenspartner nach ihren tatsächlichen Einkommensanteilen. Mit der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor kommen - wie in der Steuerklassenkombination IV/IV - beiden mindestens die ihnen persönlich im Lohnsteuerabzug zustehenden Steuerentlastungen (vor allem Grundfreibetrag, ggf. Kinderfreibeträge) zugute.

Dadurch wird erreicht, dass in der Regel die geringer Verdienenden mehr Nettoentgelt erhalten, sodass

  • es sich für mehr Frauen lohnt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und
  • Entgeltersatzleistungen, die sich am Nettoeinkommen orientieren, höher ausfallen.

Für viele Verdiener mit dem geringeren Einkommen bringt das Faktorverfahren mehr ‚Netto‘. Besonders groß ist der Unterschied im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V. Für den besser verdienenden Partner bringt das Faktorverfahren im Vergleich zur Steuerklassenkombination IV/IV ebenfalls meistens mehr 'Netto', im Vergleich zur Steuerklassenkombination III/V jedoch oft deutlich weniger 'Netto'.

Die Summe des Lohnsteuerabzugs entspricht in etwa der voraussichtlichen Jahressteuer im Splittingverfahren. Es gibt weniger Steuernachzahlungen als bei der Steuerklassenkombination III/V.

Unabhängig von der gewählten Steuerklassenkombination bleibt die tatsächliche Jahres-Einkommensteuer des Ehepaares in ihrer Höhe gleich. Es unterscheidet sich lediglich die vorab zu leistende monatliche Steuerlast.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seinen Internetseiten eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit. Damit können Eheleute und eingetragene Lebenspartner die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen aller für sie möglichen Steuerklassenkombinationen prüfen.

Für den Antrag zur Anwendung des Faktorverfahrens oder zum Steuerklassenwechsel werden folgende Angaben benötigt: die Höhe des voraussichtlichen Jahres-Bruttoarbeitslohns sowie Angaben zu Vorsorgeaufwendungen zur Ermittlung der Vorsorgepauschale. Anhand dieser Angaben wird die voraussichtliche Höhe der gemeinsamen Einkommensteuer nach Splittingtarif sowie die voraussichtliche Höhe des Lohnsteuerabzugs in der Steuerklasse IV ermittelt. Diese beiden Werte werden zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das Ergebnis ist der ‚Faktor‘.

Es ergibt sich folgende Beispiel-Berechnung: 

  • Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehemann: 3.500 Euro x 12 = 42.000 Euro
  • Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV pro Jahr 570,50 Euro x 12 = 6.846 Euro
  • Voraussichtlicher Jahresverdienst Ehefrau: 1.500 Euro x 12 = 18.000 Euro
  • Voraussichtlicher Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse IV pro Jahr 76,25 Euro x 12 = 915 Euro
  • Summe Lohnsteuerabzug des Ehepaares pro Jahr in Steuerklasse IV: 7.761 Euro 
    (6.846 Euro + 915 Euro)
  • Voraussichtliche Jahres-Einkommensteuer im Splittingverfahren bei einer Summe der Arbeitslöhne von 60.000 Euro: 7.284 Euro
  • Der ‚Faktor‘ beträgt (7.284 Euro / 7.761 Euro =) 0,938.

Die Summe der Lohnsteuer für die Eheleute im Faktorverfahren beträgt (535,08 Euro + 71,50 Euro) x 12 Monate = 7.279 Euro. Dieser Lohnsteuerabzug entspricht damit in etwa der voraussichtlichen Jahressteuerschuld im Splittingverfahren von 7.284 Euro. Das Ehepaar muss nur 5 Euro nachzahlen. Bei der Lohnsteuerklassen-Kombination III/V hätte das Ehepaar einen Lohnsteuerabzug von 6.444 Euro und damit eine Nachzahlung von 840 Euro zu leisten. Bei der Kombination IV/IV würde der Lohnsteuerabzug 7.761 Euro betragen, sodass das Ehepaar am Jahresende eine Erstattung von 477 Euro erhielte.



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