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Zwei Gelegenheitsjobs während des Studiums

Anstellung als studentischer Mitarbeiter

Wenn Studierende monatlich mehr als fünfhundertsechsundfünfzig Euro verdienen oder ihre Tätigkeit auf eine Dauer von über drei Monaten oder siebzig Werktagen ausdehnen, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Anstellung und folglich auch nicht um einen Minijob. In diesem Fall liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, welche bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden muss.

Dennoch gibt es bestimmte Umstände, unter denen eine Beschäftigung während der Studienzeit dem sogenannten Werkstudentenprivileg unterliegt. Ist eine Studentin oder ein Student als Werkstudent eingestuft, werden lediglich Beiträge zur Rentenversicherung fällig, welche sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen werden müssen.

Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, zu überprüfen, ob ihre Angestellten unter diese spezifische Regelung fallen.

Die Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der oder die Studierende seine bzw. ihre Arbeitskraft und verfügbare Zeit vorrangig seinem Studium widmet. Anders ausgedrückt, muss die Person mehr in der Rolle eines Studierenden als eines Arbeitnehmers stehen; man spricht hierbei von einem ordentlichen Studenten.

Sofern die Wochenarbeitszeit des studentischen Jobs die Marke von zwanzig Stunden nicht überschreitet, wird die Person als Werkstudent betrachtet. Durch gelegentliche, befristete Mehrarbeit während der unterrichtsfreien Perioden, an Wochenenden oder während der Abend- und Nachtstunden, ist es der Studentin oder dem Studenten jedoch gestattet, auch mehr als zwanzig Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne dabei seinen Werkstudentenstatus zu verlieren.

Überschreitet die 20-Stunden-Grenze jedoch eine unbefristete Dauer, wird die betreffende Person in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung als voll versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestuft. Für etwaige Fragen bezüglich des Werkstudentenstatus ist die Krankenkasse des Studenten die zuständige Anlaufstelle.

Zusätzliche Details zum Thema Werkstudenten finden sich ebenfalls in einem unserer Magazinbeiträge.

Besonders wichtig für BAföG-Empfänger:

Ein Minijob mit einer festgelegten Verdienstgrenze kann durchaus parallel zum BAföG-Bezug ausgeübt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 dürfen Studierende sowie Schülerinnen und Schüler monatlich bis zu fünfhundertsechsundfünfzig Euro als zusätzliches Einkommen beziehen, ohne dass eine Kürzung des BAföGs erfolgt. Dennoch raten wir BAföG-Empfängern dringend, vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Beratung beim zuständigen BAföG-Amt einzuholen. Des Weiteren stehen Informationen beim Deutschen Studentenwerk sowie beim Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Verfügung.


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