Antrag Nachlasspflegschaft Vermieter Muster
Der Vermieter kann einen Nachlasspfleger beantragen, wenn die Erben des Mieters unbekannt sind
Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels &12539; Theresienstraße 1 &12539; 80333 München
Von: Dr. Georg Weißenfels
- Die Erben schulden die rückständigen Mietzahlungen des Erblassers
- Bei unbekannten Erben kann der Vermieter des Erblassers eine Nachlasspflegschaft beantragen
- Der Nachlasspfleger ist dann der Ansprechpartner des Vermieters für die Beendigung des Mietvertrages
Die Vermietung von Wohnraum ist für Vermieter oft herausfordernd.
Besonders die pünktliche Mietzahlung und die Räumung der Immobilie erfordern mitunter gerichtliche Auseinandersetzungen mit Mietern.
Die Situation wird für den Vermieter komplizierter, wenn sein Mieter stirbt und offene Mietforderungen bestehen.
In solchen Fällen muss sich der Vermieter an die Erben seines Mieters wenden und die ausstehenden Mietforderungen als Nachlassverbindlichkeit einfordern.
Besonders problematisch wird die Situation für den Vermieter, wenn die Erben unbekannt sind und kaum zu erwarten ist, dass Mietforderungen aus dem Nachlass gedeckt werden können. In solchen Fällen existiert kein Ansprechpartner für die Räumung der Wohnung nach dem Erbfall, um den verstorbenen Mieter zu vertreten.
Der Vermieter kann die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen
Ein solches Fall lag 2015 vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 8 W 49/15).
Der Vermieter beantragte beim Nachlassgericht Koblenz die Bestellung eines Nachlasspflegers für den Nachlass seines verstorbenen Mieters, um die Räumung der Wohnung einzuleiten.
Das Nachlassgericht lehnte den Antrag des Vermieters ab, da kein Nachlassvermögen vorhanden und der Nachlass höchstwahrscheinlich dürftig sei.
Der Vermieter wandte sich an eine höhere Instanz und erhielt vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken Recht.
Das OLG betonte in seiner Entscheidung, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht von einem Sicherungsbedarf des Nachlasses abhängig ist.
Die Solvenz des Nachlasses ist keine Voraussetzung
Auch bei einem vermutlich dürftigen Nachlass, ohne erkennbares Vermögen, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen.
Vielmehr genügt für den Antrag des Vermieters auf Bestellung eines Nachlasspflegers ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, urteilte das OLG.
So reicht es für den Vermieterantrag aus, wenn er gegenüber dem Nachlassgericht ein berechtigtes Interesse an der Bestellung des Nachlasspflegers nachweist.
Dieses Interesse besteht insbesondere, wenn die Erbfolge des Mieters für den Vermieter ungewiss und komplex ist.
Die Räumung der Wohnung begründet ein berechtigtes Interesse
In der Regel begründet die Zwangsräumung der Wohnung und die damit verbundenen rechtlichen und praktischen Aspekte ein erforderliches „berechtigtes Interesse" des Vermieters an der Bestellung eines Nachlasspflegers.
Der Vermieter sollte jedoch berücksichtigen, dass Kosten für die Bestellung eines Nachlasspflegers entstehen können (Gerichts- und Notarkostengesetz § 22, 64 GNotKG).
Gemäß § 64 Abs. 2 GNotKG ist der Wert der Forderung des Vermieters gegen den verstorbenen Mieter für die Berechnung der Kosten maßgeblich.
Bei Bedarf können Sie sich anwaltliche Hilfe holen.
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