webmutt.pages.dev

Freiwillige Berufsgenossenschaft GmbH - Geschäftsführer

Freiwillige Absicherung

Geschäftsführer, Unternehmende oder unternehmerartig agierende Personen sind nicht obligatorisch gesetzlich abgesichert. Die BG BAU offeriert Ihnen jedoch die Option, sich auf freiwilliger Basis zu versichern. Hierdurch sind Sie bei jeglichen betrieblichen Aktivitäten gegen die Konsequenzen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen (Strecken von und zum Arbeitsplatz) sowie Berufskrankheiten geschützt.

Wer ist anspruchsberechtigt für die Versicherung?

  • Geschäftsführerin/Geschäftsführer:
    Hierzu zählt nicht ausschließlich jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer eines gewerbsmäßig geführten Unternehmens, sondern auch Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
  • Unternehmensähnliche Personen:
    Als "unternehmensähnlich" werden jene Personen betrachtet, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften (GmbH, KG, GmbH & Co. KG) entweder als Gesellschafter-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent am Gesellschaftskapital beteiligt sind bzw. aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafterin/Gesellschafter  untersagen können oder als mitwirkende Gesellschafterin/Gesellschafter ohne Geschäftsführerposition mit mehr als 50 Prozent am Gesellschaftskapital der Gesellschaft eingebunden sind respektive gemäß den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags alle Beschlüsse anderer Gesellschafterinnen/Gesellschafter blockieren können.
    Dieser Personenkreis verfügt über die abstrakte Entscheidungsbefugnis, das bedeutet die juristische Weisungsbefugnis. Dies impliziert eine unselbständige Tätigkeit und somit die Sozialversicherungspflicht.
  • Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder Lebenspartner von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, die weisungsunabhängig in der Firma beschäftigt sind und demzufolge nicht bereits als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert sind.

Formular

Die freiwillige Assekuranz ist schriftlich bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen. Im Antrag sind  zusätzlich zu den exakten Personalien der zu versichernden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) die Versicherungssumme anzugeben, welche der Versicherung als jährliches Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden soll. Der Antrag muss des Weiteren die persönliche Signatur des Antragstellers beinhalten.

Ein Antragsformular zur Einreichung eines Antrags auf Freiwillige Versicherung finden Sie hier.

Auswahl der Versicherungssumme

Die Versicherungssumme stellt die Basis zur Berechnung der aus Anlass eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu gewährenden finanziellen Leistungen dar (und repräsentiert nicht - wie bei einer Privaten Unfallversicherung - die Maximalgrenze für zu erbringende Leistungen). Sie sollte tunlichst dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entsprechen.

Die Versicherungssumme kann zwischen 35.500 EUR und 89.880 EUR individuell gewählt werden. Je höher die Versicherungssumme ausfällt, desto umfangreicher gestalten sich auch die Geldleistungen im Fall eines Arbeitsunfalls. Allerdings ist bei Gewährung von Verletztengeld eine Wartezeit von drei Wochen zu berücksichtigen. Dies bedeutet im Klartext, dass für die ersten drei Wochen der Arbeitsunfähigkeit kein Verletztengeld ausgezahlt wird, außer es handelt sich um Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Frist beginnt an dem Tag, ab dem die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, sofern diese die Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit verhindert. Abweichend davon wird Verletztengeld für die Dauer der aufgrund eines Versicherungsfalles erforderlichen stationären Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§ 33 SGB VII) geleistet.

Die Leistungen für die Rehabilitation sind unabhängig von der Höhe der Versicherungssumme.

Beginn der Absicherung

Die Versicherung beginnt frühestens am Tag nach Eingang der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Es kann gleichfalls ein nachfolgender Starttermin beantragt werden. Eine Versicherung, die in der Vergangenheit liegt, ist ausgeschlossen.

Ende der Absicherung

Die freiwillige Versicherung endet mit dem Verstreichen des Monats, in welchem ein schriftlicher Antrag (= Kündigung) bei der Berufsgenossenschaft vorliegt.

Sie erlischt, wenn der dafür anfallende Beitrag oder die Beitragsvorauszahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet wurde. Eine neue Anmeldung bleibt solange ineffektiv, bis der ausstehende Beitrag oder Beitragsvorschuss beglichen wurde.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind als Betriebsausgaben (Unternehmer, Ehepartner, Lebensgefährte) oder Werbungskosten (unternehmensähnliche Personen) steuerlich absetzbar. Ausgezahlte Leistungen nach einem Arbeitsunfall sind steuerbefreit.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen können Sie in den §§ 45 ff. unserer Satzung nachlesen.