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Privatverkauf: Garantie und Gewährleistung

Wann ist ein Ausschluss der Gewährleistung bei Privatverkäufen legitim?

Bei Privatverkäufen wird oftmals die Gewährleistung ausgenommen. Speziell auf Auktionsplattformen wie eBay ist der Ausspruch „Die Ware wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.“ eine weitverbreitete Formulierung im letzten Abschnitt der Artikelbeschreibung. Mangelnd bedacht wird dabei die Rechtsgültigkeit der Formulierung: Diese sind oftmals wirkungslos.

Im Gegensatz zu kommerziellen Verkäufern können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Artikel einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Mittlerweile ist es mühsam, bei eBay einen privat angebotenen Artikel zu finden, dessen Artikelbeschreibung keinen Gewährleistungsausschluss enthält.

Die geläufigsten Sätze: „Verkauf ohne Gewährleistung.“; „Diese Ware wird unter Ausschluss der EU-Garantierechte verkauft.“; „Eine Gewährleistung oder Garantie für die angebotene Ware wird nicht übernommen.“; „Der Verkauf findet unter Ausschluss jeglicher Garantie- und Gewährleistungsansprüche statt.“

Garantieausschluss ist nicht gleich Gewährleistungsausschluss

Zahlreiche Verkäufer verwechseln dabei die Begrifflichkeiten: Der Hinweis im Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Garantie bietet, stellt keinen Gewährleistungsausschluss dar. Bei der Garantie handelt es sich um eine zusätzliche Übereinkunft, die über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgeht. Eine Garantie wird deswegen grundsätzlich freiwillig durch den Verkäufer gewährt, um eine bestimmte Produktbeschaffenheit zu gewährleisten. Ein Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung ist demnach nicht einem Ausschluss der Garantie gleichzusetzen.

Weshalb ist der Ausschluss der Gewährleistung oftmals ungültig?

Problematisch an den eingangs erwähnten Sätzen ist § 309 Nr. 7a BGB: Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden, soweit dem Verkäufer dabei ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Auch für sonstige Schäden können Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen werden, wenn ein besonders grobes Verschulden des Verkäufers vorliegt.

Aus diesem Grund sollte unbedingt auf eine sinnvolle Formulierung geachtet werden: Wird der Gewährleistungsausschluss inkorrekt formuliert, kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Gewährleistungsausschlusses führen, wodurch auch gegen private Verkäufe sämtliche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, welche auch im gewerblichen Kaufrecht dem privaten Käufer zustehen.

Korrekte Formulierung

„Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“

Formulieren Sie auf diese Weise den Abschluss Ihrer Artikelbeschreibung, schließen Sie wirksam und maximal die Gewährleistung aus.

Auch eine korrekte Formulierung befreit den Verkäufer nicht von allen Pflichten

In der Praxis kann jedoch auch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zur Haftung führen: Verschweigt der Verkäufer Mängel und Schäden z.B. an einem gebrauchten Wagen, ist auch die richtig formulierte Klausel unwirksam. Der Verkäufer muss die Schäden dann auf seine Kosten beheben oder das gebrauchte Kfz gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

Schlagwörter: Gewährleistung, Garantie, Gewährleistungsausschluss